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Ordnung und Eintracht an Bord getroffenen Anordnungen sich sorgfaltig zu
richten. Zuwiderhandlungen können von dem Schiffer nach Maaßgabe des
Gesetzes vom 31. März 1841. (Gesetz-Samml. S. 64.) geahndet werden.
Der F. 2. des gedachten Gesetzes wird dahin abgeändert:
Im Falle einer dem Schiffe drohenden Gefahr, sowie bei Meute-
reien oder Gewalkthätigkeiken der Schiffsmannschaft, ist dem Kapitain
(Schiffer), um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen, die Anwen-
dung aller zur Erreichung des Zweckes nothwendigen Mittel geslattet.
In allen Fällen ist der Kapitain vermöge der ihm zustehenden Dizi-
plinargewalt (F. 1.) befugt:
a) Geldstrafen bis zu fünf Thalern zum Besten der Armenkasse des
Heimathshafens des Schiffes,
b) Schmälerung der Kost,
c) Hefiingnig. bis zu acht Tagen, nöthigenfalls bei Wasser und
ro
d) Anschließen mittelst eiserner Fesseln in den unteren Raͤumen des
Schiffes bis zur Dauer von drei Tagen
zu verfuͤgen.
Welche von diesen Strafen anzuwenden ist, hat der Kapitain
nach der größeren oder geringeren Strafbarkeit zu ermessen.)
Biebt der Schiffsmann durch ungebührliches Betragen dem
Kapitain zu Scheltworten oder geringen Thaniichkerten Veranlassung,
so kann er deshalb keine gerichtliche Genugthuung fordern. Die Schiffs-
jungen sind der väterlichen Zucht des Kapitains unterworfen.
Der Stellvertreter, auf welchen im Fall der Verhinderung des Schiffers
dessen Disziplinargewalt übergeht (S. 18. des Gesetzes vom 31. März 1841.),
hat der Schiffsmannschaft gegenüber alle Rechte des Schiffers.
K. 30.
ZJum zweiten Absatz des Artikels 533.
Der Schiffer hat das Seefahrtsbuch des Schiffsmanns bis zur Beendi-
gung des Dienslverhältnisses in Verwahrung zu nehmen. Er ist verpflichtet,
demselben nach der Beendigung des Oienstverhältnisses auf sein Verlangen ein
vollständiges Führungszeugniß zu ertheilen. Das letztere darf in das Seefahrts-
buch nicht eingetragen werden. Die Unterschrift des Schiffers unter dem
Zeugniß ist von der Musterungsbehörde zu beglaubigen. Die dem Schiffsmann
in dem Jeugniß zur Last gelegten Beschuldigungen sind auf dessen Antrag von
der Musterungsbehörde einer näheren Erörterung zu unterziehen; das Ergebniß
der Untersuchung ist auf dem Zeugniß zu vermerken. Die Führungszeugnisse
einschließlich der Beglaubigung derselben sind stempelfrei.
Ein