Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Ein Abdruck der wichtigeren Bestimmungen, welche die Rechtsverhaͤltnisse 
der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen betreffen (F. 3.), muß zur Einsicht der 
Schiffsmannschaft auf jedem Schiffe berei liegen. 
S. 31. 
Zum Artikel 534. 
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Der Schiffsmann, welcher dem Artikel 534. zuwider Güter an Bord 
bringt, oder welcher geistige Getränke oder an Taback mehr mit sich führt, als 
er zu seinem Bedarf nötbig hat, hat der See-Armenkasse und in deren Erman- 
gelung der Orts-Armenkasse des Hafens, wo die Musterrolle aufgenommen 
worden ist, den Betrag einer Monatsheuer zu entrichten. Ist die Heuer in 
Bausch und Bogen bedungen, so kommt der Artikel 546. des Deutschen Handels- 
gesetzbuches zur Anwendung. Der Artikel 278. des Strafgesetzbuches wird durch 
die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
. 32. 
Zum Artikel 536. 
Der Schiffer hat dem Schiffsmann vor Anmitt der Reise ein Abrechnungs- 
buch zu übergeben, in welches jede auf die Heuer geleistete Vorschuß= und 
Abschlagszahlung einzutragen ist. 
4. 33. 
Jum Artikel 542. 
Im Falle des Verlustes des Schiffes darf der Schiffsmann von dem 
Schiffer ohne dessen Genehmigung erst nach Beendigung der Bergung und nach 
Ablegung der Verklarung sich trennen. · 
K. 34. 
Jum dritten Absatz des Artikels 547. 
Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn er Gelegenheit 
findet, die Fuͤhrung eines Schiffes zu erlangen und diese Gelegenheit ihm durch 
die Fortsetzung des Dienstes verloren gehen wuͤrde, oder wenn er zur Pruͤfung 
als Schiffer oder Steuermann verstattet ist, in beiden Faͤllen jedoch nur dann, 
wenn er einen geeigneten Ersatzmann siellt, welcher unter denselben Bestimmungen 
sich zu verheuern bereit ist. 
Der Schiffsmann, welcher aus einem der vorstehenden Gruͤnde seine Ent- 
lassung nimmt, hat nur auf die verdiente Heuer Anspruch. 
——————*3 95 K. 35.
	        
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