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K. 35.
ZJum Artikel 553.
Der Schiffer darf einen inländischen Schiffsmann im Auslande wider
dessen Willen nur mit Genehmigung des im Artikel 537. des Handelsgesetzbuches
bezeichneten Konsuls zurücklassen, jedoch unbeschadet der Bestimmung des F. 14.
des Gesetzes vom 31. März 1841. Der Konsul soll die Genehmigung nur
dann ertheilen, wenn nicht allein ein gesetzlicher Grund der Entlassung vor-
handen ist, sondern wenn der Schiffer zugleich nachweist, daß ein dringender
Grund vorliegt, den Schiffsmann vom Bord zu entfernen, und daß derselbe
dadurch in keine hülflose Lage gerathen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5979.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Oktober 1864., betreffend die Genehmigung des
Nachtrages zu dem Statute der großen Berlinischen Prediger= und Schul-
lehrer-Wittwenkasse.
A. Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. d. Més. will Ich dem zurück-
folgenden Nachtrag zu dem Statute der großen Berlinischen Prediger= und
Echallehrer-Wierwönk Meine Genehmigung hiermit ertheilen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 26. Oktober 1864.
Wilhelm.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, den Justiz=
Minister und den Minister des Innern.
Nach-