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Nachtrag
zu dem
Statute der großen Berlinischen Prediger= und Schullehrer-
Wittwenkasse vom 1184.
N.“ dem ursprünglichen Statute der großen Berlinischen Prediger= und
Schullehrer-Wittwenkasse vom 24. Oktober 1706. waren zur Aufnahme in den
Verband derselben sämmtliche in lutherischen Stellen angestellte Geistliche und
Lehrer in dem damaligen Umfang der Monarchie berechtigt, und der Zweck der
Kasse ging dahin, bei der Unzuldnglichkeit der aus den Kreis= oder Spezial-
Wittwenkassen fließenden Penstonen neben den letzteren eine anderweite laufende
Unterstützung den Hinterbliebenen der Geistlichen und Lehrer zu gewähren.
Da allmälig die Anzahl der Mitglieder sich stark vermehrte und durch
die zahlreichen zu leistenden Pensionen dem Bestehen der Kasse Gefahr drohte,
sahen sich die Mitglieder genöthigt, den ursprünglichen Kreis der zum Beitritt
Berechtigten im Verlaufe der Zeit mehr und mehr zu beschraͤnken. — Durch
einen demnaͤchst in das Statut vom 15. Oktober 1804. aufgenommenen, bereits
fruͤher zur Ausfuͤhrung gebrachten Beschluß wurden vom Jahre 1782. ab unter
Anderem sämmtliche außerhalb Berlins angestellte Geistliche und Lehrer von
der Theilnahme ausgeschlossen, und durch das dritte Statur vom ar #
sowie durch das vierte Statut vom 1 ##z 1847. wurde die Beitrittsberech-
tigung auf die Inhaber gewisser Stellen in Berlin beschränkt. «
Nachdem nun in Folge dieser Maaßnahmen die Lage der Kasse sich
erheblich verbessert hat und das Bestehen derselben durch Ansammlung eines
entsprechenden Kapitalvermögens gesichert worden ist, soll auf eine allmälige
Erweiterung des Kreises der zur Theilnahme Berechtigten durch Aufnahme
neuer Stellen wieder Bedacht genommen und damit der Anfang gemacht werden,
sobald das Kapitalvermögen die Höhe von 78,000 Thalern wird erreicht haben.
Ueber das hierbei zu beobachtende Verfahren wird in den nachfolgenden
statutarischen Bestimmungen das Nöthige festgesetzt. In dieselben sind gleich-
zeitig einige das bisherige Statut ergänzende und erlduternde Festsetzungen auf-
genommen worden.
1.
Jedesmal, wenn in Gemäßheit der Bestimmungen im F. 5. des Statuts
(Nr. 5070.) 955 vom