Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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vom 1nen 1847. die Anzahl der wirklichen Mitglieder des Verbandes um 
Eins vermehrt wird, wird auch einer der bisher nicht berechtigten geistlichen 
oder Lehrer-Stellen in Berlin die Berechrigung für den jedesmaligen Inhaber 
zum Beitritt zu dem Kassenverbande verliehen, und zwar immer abwechselnd, 
einer geistlichen und dann einer Lehrer-Stelle. 
Außerdem soll eine Vermehrung der berechtigten Stellen für den Fall 
gestattet sein, wenn einmal wirkliche Mitglieder nicht in der staturenmäßig fest- 
esetzten Anzahl vorhanden sein sollten. Tritr dieser Fall ein, so wird die 
beilnahmeberechtigung der nach F. 2. dieses Nachtrages zunächst an der Reihe 
befindlichen Stelle verliehen. Ist der Inhaber derselben dem Verbande bei- 
utreten nicht geneigt oder verhindert, so wird nach Ablauf eines Jahres, falls 
inzwischen nicht anderweitig eine Ergänzung der Mitglieder startgefunden hat, 
eine neue Stelle und wiederum die nächstberechtigte aufgenommen, und dies 
Verfahren fortgesetzt bis zur Aufnahme einer Stelle, deren Inhaber wirklich 
beitritt, oder bis die Anzahl der Mitglieder sich anderweit ergänzt hat. 
K. 2. 
Bei der Verleihung der Beitrittsberechrigung werden zunächst diejenigen 
Kirchen und Gymnasien berücksichrigr, deren Geistliche resp. Lehrer bisher von 
der Theilnahme ausgeschlossen gewesen sind. Die Reihenfolge wird durch das 
Alter der Kirchen und der Gymnasien bestimmt und ist in der unten folgenden 
Tabelle für die zunächst zur Theilnahme Gelangenden angegeben. Einer jeden 
der bisher nicht theilnahmeberechtigten Kirchen oder Lehranstalten wird jedoch 
zundchst nur für einen Geistlichen resp. einen Lehrer die Beitrittsberechrigung 
verliehen. 
Bei den Gymnasien witt, sobald die bisher nicht theilnahmeberechtigten 
Lehranstalten die Theilnahmeberechligung für je eine Stelle erlangt haben, der 
folgende Turnus ein. Das Berlinische Gymnasium, welches bereits für sechs 
Lehrer die Berechtigung zum Beirritt besitzt, bleibt vorldufig unberücksichtigt, 
und mir der weiteren Verleihung der Theilnahmeberechtigung für je eine Seell- 
wird bei dem Köllnischen begonnen und damit bis zu dem jüngsten, einschließlich 
der inzwischen erwa neu gegründeren, fortgefahren, demnächst aber dieser Turnus 
immer wiederholt, bis das Köllnische, Friedrichs-Werdersche und das Friedrich- 
Wilhelms-Gymnasium ebenfalls je für sechs Lehrer die Beitrirrsberechtigung 
erlangt haben. Alsdann bleibt der Turnus nur auf die neueren Gymnasien 
beschränkt, bis auch diese zu einer gleichen Berechtigung gelangt sind. Erst 
hiernach beginnt der Turnus wieder bei dem Berlinischen Gymnasium. 
Wenn sämmtliche Pfarrkirchen Berlins die Theilnahmeberechtigung für 
je eine Stelle erlangt haben, alsdann sollen bei der weiteren Verleihung der 
Theilnahmeberechtigung nach der durch das Alter bestimmten Reihenfolge die 
mit Parochialrechten ausgestatteten Anstaltskirchen und sodann diejenigen Kirchen 
berücksichtigt werden, welche mehr als eine fundirte Parrstelle Lesten. 
Die nach vorstehenden Bestimmungen zunächst sich ergebende Reihenfolge 
ist nachstehende: 
1. J#uO—7
	        
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