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vom 1nen 1847. die Anzahl der wirklichen Mitglieder des Verbandes um
Eins vermehrt wird, wird auch einer der bisher nicht berechtigten geistlichen
oder Lehrer-Stellen in Berlin die Berechrigung für den jedesmaligen Inhaber
zum Beitritt zu dem Kassenverbande verliehen, und zwar immer abwechselnd,
einer geistlichen und dann einer Lehrer-Stelle.
Außerdem soll eine Vermehrung der berechtigten Stellen für den Fall
gestattet sein, wenn einmal wirkliche Mitglieder nicht in der staturenmäßig fest-
esetzten Anzahl vorhanden sein sollten. Tritr dieser Fall ein, so wird die
beilnahmeberechtigung der nach F. 2. dieses Nachtrages zunächst an der Reihe
befindlichen Stelle verliehen. Ist der Inhaber derselben dem Verbande bei-
utreten nicht geneigt oder verhindert, so wird nach Ablauf eines Jahres, falls
inzwischen nicht anderweitig eine Ergänzung der Mitglieder startgefunden hat,
eine neue Stelle und wiederum die nächstberechtigte aufgenommen, und dies
Verfahren fortgesetzt bis zur Aufnahme einer Stelle, deren Inhaber wirklich
beitritt, oder bis die Anzahl der Mitglieder sich anderweit ergänzt hat.
K. 2.
Bei der Verleihung der Beitrittsberechrigung werden zunächst diejenigen
Kirchen und Gymnasien berücksichrigr, deren Geistliche resp. Lehrer bisher von
der Theilnahme ausgeschlossen gewesen sind. Die Reihenfolge wird durch das
Alter der Kirchen und der Gymnasien bestimmt und ist in der unten folgenden
Tabelle für die zunächst zur Theilnahme Gelangenden angegeben. Einer jeden
der bisher nicht theilnahmeberechtigten Kirchen oder Lehranstalten wird jedoch
zundchst nur für einen Geistlichen resp. einen Lehrer die Beitrittsberechrigung
verliehen.
Bei den Gymnasien witt, sobald die bisher nicht theilnahmeberechtigten
Lehranstalten die Theilnahmeberechligung für je eine Stelle erlangt haben, der
folgende Turnus ein. Das Berlinische Gymnasium, welches bereits für sechs
Lehrer die Berechtigung zum Beirritt besitzt, bleibt vorldufig unberücksichtigt,
und mir der weiteren Verleihung der Theilnahmeberechtigung für je eine Seell-
wird bei dem Köllnischen begonnen und damit bis zu dem jüngsten, einschließlich
der inzwischen erwa neu gegründeren, fortgefahren, demnächst aber dieser Turnus
immer wiederholt, bis das Köllnische, Friedrichs-Werdersche und das Friedrich-
Wilhelms-Gymnasium ebenfalls je für sechs Lehrer die Beitrirrsberechtigung
erlangt haben. Alsdann bleibt der Turnus nur auf die neueren Gymnasien
beschränkt, bis auch diese zu einer gleichen Berechtigung gelangt sind. Erst
hiernach beginnt der Turnus wieder bei dem Berlinischen Gymnasium.
Wenn sämmtliche Pfarrkirchen Berlins die Theilnahmeberechtigung für
je eine Stelle erlangt haben, alsdann sollen bei der weiteren Verleihung der
Theilnahmeberechtigung nach der durch das Alter bestimmten Reihenfolge die
mit Parochialrechten ausgestatteten Anstaltskirchen und sodann diejenigen Kirchen
berücksichtigt werden, welche mehr als eine fundirte Parrstelle Lesten.
Die nach vorstehenden Bestimmungen zunächst sich ergebende Reihenfolge
ist nachstehende:
1. J#uO—7