Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

  
  
  
  
  
*t Kirche. Goymnasium. Gegründet. 
1. Invalidenhaus= 1748. 
(Civilgemeinde) 
2. Friedrichs- 1856. 
3. St. Johannis-Baptista- 1835. 
4. Wilhelms- 1861. 
5. St. Elisabeth= 1835. 
6. Köllnisches- 
7. Nazareth- 1835. 
8. Friedrichs-Werdersches- 
9. St. Pauls- 1835. 
10. Friedrich-Wilhelms- 
11. St. Jacobi- 1845. 
12. Friedrichs- 
13. St. Matthái- 1846. 
14. Wilhelms- 
15. St. Marcus= 1854. 
16. Köllnisches= 
17. St. Andreas-= 1854. 
18. Friedrichs-Werdersches- 
19. St. Bartholomaus= 1854. 
20. Friedrich-Wilhelms- 
21. St. Philippus-Apostel- 1856. 
22. Friedrichs- 
23.St. Johannes-Evangelist- 1856. 
24. Wilhelms- 
Von der Theilnahme überhaupt ausgeschlossen bleiben die Domkirche, 
die Parochialkirche, die Militair= und die Franzôsischen Kirchen, und von den 
Gymnasien das Joachimsthalsche und das Französische, da diese Kirchen und 
Anstalten nach dem ursprünglichen Statute ausgeschlossen waren. 
K. 3. 
Zur Ergänzung der Bestimmungen im F. 9. des Statuts wird hierdurch 
festgesetzt, daß der daselbst unter Nr. 1. erwähnte Beitrag für die Zeit der 
Anwarrschaft von fünf Thalern, nur für jedes vollendete Jahr der Anwart- 
schaft, gerechnet vom Tage der Aufnahme, nicht der Anmeldung des Anwär- 
ters, zu zahlen ist, die überschießende Zeit daher nicht berechnet wird, und daß 
ferner die Verzinsung der nach Nr. 2. zu stundenden Einhundert Thaler Antritts- 
geld bis zum Todestage des betreffenden Mitgliedes erfolgen muß, sofern 
nicht das Antritrsgeld früher an die Kasse gezahlk wird. 
9. 4. 
Nach dem H. 3. des Statuts ist fuͤr jede Kirche und fuͤr jedes Gymna- 
sium nur einer bestimmten Anzahl von Geisilichen und Lehrern der Beitritt 
gestattet, und im H. 13. festgesetzt, daß diejenigen wirklichen Mitglieder, welche 
(r. 50##) in
	        
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