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(Nr. 5980.) Allerhoͤchster Erlaß vom 14. November 1864., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chausseen
von dem Sagertschen Gehoͤft unweit Richtenberg uͤber Meierei Raven-
horst nach Loͤbnitz, und von Meierei Ravenhorst uͤber die Foͤrsterei Carls-
hof nach Damgarten.
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N. adem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bausder Chausseen
im Kreise Franzburg, Regierungsbezirk Stralsund: 1) von dem Sagertschen Ge-
hoͤft, unweit Richtenberg an der Chauffee von Richtenberg nach Tribsees, über
Meierei Ravenhorst nach Löbnitz, und 2) von Meierei Ravenhorsi, an der Chaussee
zu 1. über die Försterei Carlshof nach Damgarten genehmigt habe, verleihe Ich
hierdurch dem Neuvorpommerschen Kommunallandtage, welcher die Ansführung
des Baues und die künftige Unterhaltung der Chausseen übernommen hat, das
Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Be-
zug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Neuvorpommerschen Kommunal=
Landtage gegen Uebernahme der künftigen chausseemáßigen Unterhaltung der
Straßen das Recht zur Erhebung des Haulstegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, ein-
schlietzlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese. Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten
Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwä##ige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenneniß zu bringen.
Berlin, den 14. November 1864.
Wilhelm.
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5960—5081) (Nr. 5981.)