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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatcen.
Nr. 48.—
(Nr. 5982.) Statut, betreffend die Stiftung des Alsen-Kreuzes. Vom 7. Dezember 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
haben, wir Wir dies bereits durch Unsere Order vom 18. Oktober d. J. zu
erkennen gegeben, beschlossen, den Kriegern, welche an der Hlorreichen Waffen-
that des am 29. Juni d. J. flattgehabten denkwürdigen Ueberganges nach der
Insel Alsen Theil genommen und dort jenen Sieg, durch welchen die Insel
erobert wurde, erringen halfen, eine ausschließlich für sie besiimmte Auszeichnung
als einen Beweis Unseres Anerkenntnisses ihres tapferen Verhaltens zu ver-
leihen. Wir haben zu diesem Behufe das
Alsen-Kreuz
gesliftet und bestimmen darüber nunmehr was folgt:
1) Das Alsen-Kreuz besteht aus einem Kreuze von gelber Bronze, zwischen
dessen Armen sich nach beiden Seiten ein Kranz von Lorbeerblckttern
zeigt. Das Mittelschild der Vorderseite trägt Unser Bildniß mit der
Umschrift: „Wilhelm König von Preussen“. Die Rückseite zeigt
ein schwimmendes Boot mit der das Zeichen des Eisernen Kreuzes füh-
renden Flagge und einen darüber schwebenden Adler; auf den Armen
befindet sich die Inschrift: „Alsen 29. Jun. 1864“.
2) Diese Auszeichnung wird in zweifacher Gestalt, entweder
an einem blauen gewässerten Bande mit zwei orangefarbenen
Streifen und einer schwarz und weißen Einfassung, oder
an einem einmal blau gestreiften orangefarbenen gewässerten Bande
mit schwarz und weißer Einfassung
auf der Brust getragen und rangirt nach den inländischen Orden resp.
dem Militair= oder Allgemeinen Ehrenzeichen, event. hinter dem Dap-
peler Sturm-Kreuz, vor den Denkmünzen.
3) Das Alsen-Kreuz erhalten:
I. am blauen gewässerten Bande mit zwei orangefarbenen Streifen
und einer shwan und weißen Einfassung:
a)der Oberbefehlshaber der allürten Armee und der komman=
Jahegang 1864. (Nr. 5982.) 96 dirende
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1864.