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(Nr. 5884.) Allerhoͤchster Erlaß vom 24. Oktober 1864., betreffend die Verleihung des
Rechts der Chausseegeld-Erhebung auf der Straße von der Nassauischen
Grenze bei Philippstein nach der Wetzlar-Weilburger Staatsstraße bei
Braumfels, im Kreise Wetzlar des Regierungsbezirks Coblenz, an die Ge-
meinde Braunfels und die Fürstliche Rentkammer daselbst.
A. Ihren Bericht vom 0. Okkober d. J. will Ich der Gemeinde Braun-
fels, im Kreise Wetzlar des Regierungsbezirks Cobleng und der Fursllichen
Rentkammer daselbst gegen Uebernahme der chausseemáßigen Unterhaltung der
Straße von der Nassauischen Grenze bei Philippstein nach der Wetzlar-Weil-
burger Staatsstraße bei Braunfels das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
auf dieser Straße nach den Bestimmungen des für die Sraats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusähzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Vonen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Wergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 24. Oktober 1864.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Gr. von Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5985.)