Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5808.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Dezember 1863., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an die Stadt Dt. Eplau und den Kreis Löbau für 
die von denselben zu erbauenden Chausseen: 1) von Dt. Eplau, im 
Kreise Rosenberg, bis zur Löbauer Kreisgrenze bei Rodzonne, 2) von -5. 
bau bis zur Strasburger Kreisgrenze in der Richtung auf Lautenburg. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der 
Chausseen im Negierungsbezirt Marienwerder: 1) von Di. Eylau, im Kreise 
Rosenberg, bis zur Löbauer Kreisgrenze bei Rodzonne durch die Stadt Dtr. 
Eplau, 2) von Löbau bis zur Strasburger Kreisgrenze in der Richtung auf 
Lautenburg durch den Kreis Löbau genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der 
Stadt Di. Eylau und dem Kreise Poes das Expropriationsrecht für die zu 
diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materiallen, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen geltenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu- 
gleich will IJch den genannten Bauunternehmern gegen Uebernahme der künf- 
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht Jur Erhebung des 
Chausseegeldes nac den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref- 
feenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
zee der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28. Dezember 1863. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
umd öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5806—5809.) 4 (Nr. 5809.)
	        
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