Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5809.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Kreises Loͤbau im Betrage von 30,500 Thalern, 1. Emission. 
Vom 28. Dezember 18603. 
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Löbau auf dem Kreistage 
vom 21. April 1863. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebamen weiter erforderlichen Geldmitrel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
30,500 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gldubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Ge- 
mäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obli- 
gationen zum Betrage von 30,500 Thalern, in Buchstaben: dreißig tausend 
fünf hundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
11,000 Thaler à 1000 Thaler, 
9,000 „ à 500 „ 
7,.500 „ à 100 „ 
2,000 „ à 50 „ 
1,000 „ à 25 „ 
— 30,500 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jahrlich vom Jahre 1865. ab mit wenigstens jährlich 
Ein und einem halben Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fort- 
schreirende Amortisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der vechwischen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehen- 
den Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, gelrend 
zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1863. 
(L. 8.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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