Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

64  Das  Interesse  des  Norddeutschen  Bundes  an  dem  vollen  Zollanschluß  Mecklenburgs.

hierbei  ins  Auge  gefaßt  sind,  sind  der  Kaiserlichen  Regierung  aus  den  Verhandlungen  des
Jahres  1862  bekannt;  es  handelt  sich  um  die  Feststellung  eines  gleichmäßigen  Zollsatzes  von
10%  vom  Werte  für  Coutils,  Damaste,  Strumpf-,  Posamentier-  und  Bandwaren  aus
Flachs  oder  Hanf  und  für  alle  gemischten  Gewebe,  in  welchen  Seide  nicht  enthalten  ist,
gleichviel  aus  welchen  Materialien  und  in  welchem  Verhältnis  sie  gemischt  sind.

Indem  ich  Ew.  Hochwohlgeboren  beauftrage,  hiernach  eine  Eröffnung  an  die  Kaiserliche
  Regierung  zu  richten,  kann  ich  nicht  genug  betonen,  daß  eine  möglichst  schleunige
Rückäußerung  für  uns  und,  wie  ich  glaube,  auch  für  Frankreich  von  Wert  ist.  Es  liegt
nicht  minder  im  Interesse  Frankreichs  als  im  unsrigen,  daß  ein  Vertrag  zwischen  dem  Zollverein
  und  Österreich  baldigst  zustande  komme  und  baldigst  zur  Ausführung  gelange.  Der
Ausführungstermin  würde  mit  Rücksicht  auf  die  zu  beachtenden  konstitutionellen  Formen
weit  in  das  künftige  Jahr  hinaus  geschoben  werden  müssen,  wenn  die  Verhandlungen  mit
Österreich  nicht  baldigst  begonnen  werden  können,  und  diese  Verhandlungen  können  nicht
begonnen  werden,  bevor  die  mecklenburgische  Frage  geregelt  ist,  denn  ihr  Abschluß  hängt
jetzt  fast  ausschließlich  davon  ab,  ob  der  Zollverein  ein  Zugeständnis  für  Wein  zu  machen
imstande  ist².

*  876.  Erlaß  an  den  Geschäftsträger  in  Paris  Grafen  zu  Solms-Sonnenwalde.

[Abschrift.]
Vertraulich.  Berlin,  den  26.  September  1867.

Den  anliegenden  Erlaß ¹  begleite  ich  mit  folgenden  vertraulichen  Bemerkungen.

Ich  überlasse  es  Ihrer  Erwägung,  welche  Form  Sie  der  an  die  dortige  Regierung  zu
richtenden  Eröffnung  geben  wollen.  Gegen  die  vollständige  Mitteilung  des  Erlasses  habe
ich  eventuell  nichts  zu  erinnern.  Für  nützlich  würde  ich  es  halten,  wenn  Ew.  Hochwohlgeboren
  Gelegenheit  nehmen  wollten,  den  Generalzolldirektor  Barbier  für  die  Sache  zu
interessieren.

Die  wesentlichste  Schwierigkeit  werden  Sie,  wie  ich  glaube,  in  der  übertriebenen  Vorstellung
  finden,  welche  man  dort  von  dem  Werte  hat,  den  für  uns  der  Zollanschluß  Mecklenburgs
  besitzt.  Es  ist  wahr,  daß  wir  auf  diesen  Anschluß  Wert  zu  legen  haben,  weil  derselbe
  zur  vollständigen  Ausführung  der  das  Soll-  und  Handelswesen  betreffenden  Bestimmungen
  der  Bundesverfassung  gehört.  Damit  ist  aber  sein  Wert  erschöpft.  Wir
haben  uns  mit  Mecklenburg  über  seine  Beiträge  zu  den  Lasten  des  Bundes  vollständig
geeinigt;  Mecklenburg  zahlt  zur  Bundeskasse  für  jeden  Kopf  der  Bevölkerung  so  viel,  als
in  den  zum  Zollverein  gehörenden  Bundesstaaten  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  auf

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  von den mit Frankreich 1865 abgeschlossenen      Verträge.  Vgl.  H.  v.  Poschinger,  Aktenstücke  zur
Wirtschaftspolitik  des  Fürsten  Bismarck,  I,  109  nebst  Anm.  2.
876.  1  Siehe  Nr.  875.