64 Das Interesse des Norddeutschen Bundes an dem vollen Zollanschluß Mecklenburgs.
hierbei ins Auge gefaßt sind, sind der Kaiserlichen Regierung aus den Verhandlungen des
Jahres 1862 bekannt; es handelt sich um die Feststellung eines gleichmäßigen Zollsatzes von
10% vom Werte für Coutils, Damaste, Strumpf-, Posamentier- und Bandwaren aus
Flachs oder Hanf und für alle gemischten Gewebe, in welchen Seide nicht enthalten ist,
gleichviel aus welchen Materialien und in welchem Verhältnis sie gemischt sind.
Indem ich Ew. Hochwohlgeboren beauftrage, hiernach eine Eröffnung an die Kaiserliche
Regierung zu richten, kann ich nicht genug betonen, daß eine möglichst schleunige
Rückäußerung für uns und, wie ich glaube, auch für Frankreich von Wert ist. Es liegt
nicht minder im Interesse Frankreichs als im unsrigen, daß ein Vertrag zwischen dem Zollverein
und Österreich baldigst zustande komme und baldigst zur Ausführung gelange. Der
Ausführungstermin würde mit Rücksicht auf die zu beachtenden konstitutionellen Formen
weit in das künftige Jahr hinaus geschoben werden müssen, wenn die Verhandlungen mit
Österreich nicht baldigst begonnen werden können, und diese Verhandlungen können nicht
begonnen werden, bevor die mecklenburgische Frage geregelt ist, denn ihr Abschluß hängt
jetzt fast ausschließlich davon ab, ob der Zollverein ein Zugeständnis für Wein zu machen
imstande ist².
* 876. Erlaß an den Geschäftsträger in Paris Grafen zu Solms-Sonnenwalde.
[Abschrift.]
Vertraulich. Berlin, den 26. September 1867.
Den anliegenden Erlaß ¹ begleite ich mit folgenden vertraulichen Bemerkungen.
Ich überlasse es Ihrer Erwägung, welche Form Sie der an die dortige Regierung zu
richtenden Eröffnung geben wollen. Gegen die vollständige Mitteilung des Erlasses habe
ich eventuell nichts zu erinnern. Für nützlich würde ich es halten, wenn Ew. Hochwohlgeboren
Gelegenheit nehmen wollten, den Generalzolldirektor Barbier für die Sache zu
interessieren.
Die wesentlichste Schwierigkeit werden Sie, wie ich glaube, in der übertriebenen Vorstellung
finden, welche man dort von dem Werte hat, den für uns der Zollanschluß Mecklenburgs
besitzt. Es ist wahr, daß wir auf diesen Anschluß Wert zu legen haben, weil derselbe
zur vollständigen Ausführung der das Soll- und Handelswesen betreffenden Bestimmungen
der Bundesverfassung gehört. Damit ist aber sein Wert erschöpft. Wir
haben uns mit Mecklenburg über seine Beiträge zu den Lasten des Bundes vollständig
geeinigt; Mecklenburg zahlt zur Bundeskasse für jeden Kopf der Bevölkerung so viel, als
in den zum Zollverein gehörenden Bundesstaaten an Zöllen und Verbrauchssteuern auf
-------------------------------------- 2 Über die weitere Entwicklung der Angelegenheit können, da die einschlägigen Akten des Bundeskanzleramts nicht auffindbar sind, hier keine Schriftstücke mitgeteilt werden. Das Wesentliche ergibt sich aus den im Österreichischen Rotbuch „Korrespondenzen des K. K. Ministeriums des Äußern" Nr. 1 (1868) abgedruckten Erlassen Bismarcks an Freiherr v. Werther vom 4. und 17. Januar 1868 und den einschlägigen österreichischen Schriftstücken. Aus ihnen erhellt, daß die österreichische Regierung, der ja an der Erledigung der Angelegenheit im Interesse ihrer eigenen handelspolitischen Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bunde gelegen sein mußte, erfolgreich in Paris intervenierte. Am 26. Januar erfolgte der Austausch gleichlautender Noten zwischen Bismarck und Benedetti bezüglich der Befreiung Mecklenburgs
von den mit Frankreich 1865 abgeschlossenen Verträge. Vgl. H. v. Poschinger, Aktenstücke zur
Wirtschaftspolitik des Fürsten Bismarck, I, 109 nebst Anm. 2.
876. 1 Siehe Nr. 875.