— 25 —
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder.
Obligation
des Kreises Löbau, 1U. Emission,
Auf Grund des untten bestätigten Kreistagsbeschlusses
vom 21. April 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,500 Thalern be-
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Kreises Löbau
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent
jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,500 Thalern geschieht vom
Jahre 1865. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von ... ... ahren aus
einem zu diesem Behnfe gebildeten Tilgungsfonds von jährlich wenigstens Ein
und einem halben Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschrei-
tende Amortisation ersparten Zinsen.
Oie Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem Monate
April jedes Jahres. Der Kreiê behält sich jedoch das Recht vor, den Til-
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmrliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gelündigeen. Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem JZahlungstermine in dem Preußischen
Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Marienwerder und
dem Kreisblatte des Kreises Löbau.
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an
gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Chausseebaukasse in Neumark, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
(Nr. 5800.) Mit