Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prasentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehdrigen Jinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Nückzatkungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsien des Krreises. 
Das Aufgebot und die Amorrisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. 9. 120. sed. bei dem Koöniglichen Kreisgerichte zu Löbau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Eiberrsartben oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mi# dieser Schuldverschreibung sind halbjaährige Zinskupons bis 
#an Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Chaussee- 
baukasse zu Neumark gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons rrfolge die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen isl. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Neumark, den .. ten ....... . ... 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau 
im Kreise Löbau. 
Pro-
	        
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