Contents : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Eivil=  Senate  zur  Nachricht  und  Belehrung  der  ihm  untergebenen  Oberamtsgerichte
andurch  eröffnet.

4)  Erlaß  des  Pupillen-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  an  den  Pupillen-Senat
  des  K.  Gerichtshofs  in  —,  vom  #.  #%  1824,

22.  September

betreffend:  das  Ausleihen  von  Pflegschaftsgeldern  gegen  einen  niedrigern  als  fünsprocentigen  Zinsfuß.  ")

Dem  Scnate  giebt  man  auf  den  Bericht,  das  Anleihen  vormundschaftlicher
Gelder  gegen  weniger  als  fünf  Procent  Zinsen  betreffend,  zu  erbennen,  daß  man  sich
bei  der  ziemlich  allgemein  stattfindenden  Herabsetzung  des  Zinsfußes  von  Cassen-Capitalien
  auch  diesseits  schon  in  dem  Falle  befunden  habe,  die  Vormünder  zu  Ausleihung
  vormundschaftlicher  Gelder  gegen  einen  niedrigern  als  fünfprocentigen  Zinsfuß
  zu  ermächtigen;  daß  übrigens  hierüber  eine  allgemeine  gesetzliche  Bestimmung
eben  so  wenig  nothwendig  erscheine,  als  eine  solche  darüber,  daß  pflegschaftliche  Gelder
gegen  fünfprocentige  Verzinsung  ausgeliehen  werden  müssen,  vorliege;  daß  man
vielmehr,  in  Gemäßheit  des  §F.  16  und  17  des  Staatsé  und  Unterrichts  für  Vormünder
und  Pfleger,  vorzüglich  mehr  auf  die  Sicherheit  des  Capitals,  als  auf  die  Höhe  des
Zinsfußes  zu  sehen  habe,  und  es  übrigens  in  der  Verpflichtung  der  Pfleger  und  der
Obliegenheit  der  Aufsichtsbehdrden  liege,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  pflegschaftlichen
Gelder  so  vortheilhaft  und  zweckmäßig  angelegt  werden,  als  es  die  jedesmaligen  Verhältnisse
  gestatten.

5)  Erlaß  des  K.  Justiz-Ministerium  an  die  Pupillen-Senate  sämtlicher
  K.  Gerichtshöfe,  vom  24.  September  13825,

betreffend:  die  Vorlegung  der  Erbtbeilungen,  Beibringens-Inventarien  und  Ehepakten  ritterschaftlicher
Gutsbesitzer  an  die  ihnen  vorgesetzte  Gerichtobehörde.

Der  K.  Geheime-Rath  hat  gelegenheitlich  eines  an  ihn  gediehenen  Rekurses,  in
Betreffder  Vorlegung  von  Erbtheilungen  und  Beibringens-Inventarien  (Ehepakten)

 

*)  Vergl.  auch  die  Verfügungen  des  K.  Justizs-Ministerium  vem  1.  Mai  1829,  hienach  Nro.  16,  und  vom
#11.  December  1870,  hienach  Nro.  19.