Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Schuldners wird für Kapital, Jinsen und Kosten und für die Kosten der Ein- 
tragung auch demjenigen Glaubiger brigelegt, welcher die Exekution gegen den 
Schustede auf Jahlung einer bestimmten Summe oder Gewährung anderer 
vertretbarer Sachen nachzusuchen befug' ist. Zur Begründung des Eintragungs- 
gesuchs ist außer der nach F. 7. zu hewirkenden Bezeichnung der Immobilien, 
worauf die Eintragung erfolgen soll, die Beibringung einer mit dem Atteste 
der Vollstreckbarkeit versehenen Ausferligung des Erkenntnisses, Vergleichs oder 
Mandats erforderlich. 
Die Praäferential-Arreste (F. 16. Tit. 13. des Trierischen Landrechts) 
und die pignora Praetoria (Kurkölnische Verordnung vom 5. Oktober 1743.) 
finden nicht ferner statt. 
Wemn jedoch vor der Gültiqkeit dieses Gesetzes ein Präferential-Arrest 
oder ein pignus praetorium durch gerichtlichen Beschluß zugelassen, und dieser 
Beschluß den Betheiligten bereits zugestellt ist, so ist das Verfahren nach den 
sühenthen Bestimmungen und mit den bisherigen Wirkungen zu Ende zu 
führen. 
Durch Püärdung und Immission kann ein Hypothekenrecht an Immo- 
bilien nicht ferner begründet werden. 
g. 9. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen der &# 5—8. werden die Vor- 
schriften der P. 47—50. der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. über die 
dingliche Natur der Rückstände gewisser auf den Grundstücken ruhenden Ab- 
gaben, Lasten und sonstigen Realverpflichtungen nicht berührt. 
F. 10. 
Die Eintragung geschieht nach der Anweisung des Gerichts in Hypothe- 
kenbüchern, welche in chronologischer Reihenfolge die an den Grundstücken eines 
und desselben Bezuirks begründeten Hypothekenrechte ausweisen. 
Die Rangordnung der Rechte und Forderungen wird hinfort lediglich 
durch die Eintragung bestimmt, welche das Gericht nach der Zeilfolge der Auf- 
nahme, beziehungsweise der Anmeldung der Verpfändungsurkunde, und in den 
Fällen eines gesetzlichen Titels zum Pfandrecht, nach der Zeitfolge der Ein- 
reichung des Einragngsgesuchs zu bewirken hat. 
F. 11. 
Löschungen dürfen in den Hypothekenbüchern auf Grund einer jeden Ur- 
kunde geschehen, deren Unterschrift nach Maaßgabe des F. 2. Nr. 1., oder durch 
einen Bürgermeister oder Schultheißen beglaubigt ist. 
K. 12. 
Alle Inhaber von Pfand= und Hypothekenrechten an Immobilien, mögen 
sie auf Willenserklärung, richterlicher Verfügung oder Rechtssatz oder auf 
wel-
	        
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