— 39 —
Hypotheken — vorbehaltlich der Bestimmung des §F. 19. Alinea 2. — der
eigenen Prüfung der Kontrahenten überlassen.
g. 19.
Bei der Verfassung der bestehenden Voluntaͤrgerichte und bei der nach
K. 20. Alinea 5. der Verordnung vom 2. Jannar 1849. (Gesetz-Samml. S. 1.)
dem Justizminister zustehenden Befugniß, die Kompetenz der Voluntärge-
richte durch Instruktion zu regeln, behdlt es mit der Maaßgabe sein Bewenden,
daß eine Aenderung in der durch Instruktion vom 15. Dezember 1853. fest-
gestellten Kompetenz der formirten Voluntärgerichte fortan nur durch Gesetz
erfolgen kann.
In denjenigen Bezirken, in welchen Voluntärgerichte bestehen, haben diese
auch ferner nach der bisherigen Verfassung und unter der bisherigen Haftbar-
keit Arteste über Eigenthum, Besitz und Dispositionsbefugniß der Veraußerer
von Immobilien oder der Besteller von dinglichen Rechten an denselben, sowie
über die auf Immobilien haftenden Hypotheken und Lasten und über den
Werth der Immobilien zu ertheilen.
g. 20.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1864. in Kraft.
Alle partikularrechtlichen Gesetze, Verordnungen, Gewohnheiten und Ob-
servanzen über das Unterpfandswesen, über die Form der im H. 1. bezeichne-
ten Verträge, über die Verjährung der Klagen aus solchen Verträgen, über
die Erwerbung des Eigenthums oder eines dinglichen Rechts an Immobilien
und über die Form und Führung der Kontrakten= und Hypothekenbücher, so-
wie alle gemeinrechrlichen, diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen
verlieren mit dem gedachten Zeitpunkte ihre Gültigkeit. ·
g. 21.
Das im g. 20. Alinea 2. Verordnete gilt insbesondere auch von denjeni-
gen partikularrechtlichen Normen, welche den Eigenthuͤmer eines mit Hypothe-
en belasteten Immobile in der anderweiten Disposition uͤber dasselbe oder die
Guͤltigkeit einer Hypothekenbestellung auf eine gewisse Quote des Werthes des
verpfaͤndeten Grundstuͤcks oder des Benages des Vermögens des Verpfänders
beschränken, die Veräußerung oder weitere Verpfändung einer zur Hypothek
bestellren unbeweglichen Sache oder die Errichtung von Nachsppotheln für
unzulässig erklären, die Güälrigkein einer Hypothek von der nützlichen Verwendung
eines gegebenen Darlehns abhängig machen oder die Ausfertigung von Hypo-
theken über die Erbschaft oder das Vermögen eines heimlich Entwichenen ver-
bieten.
Es gilt dies ferner von den Vorschriften, welche den Verlust des Pfand-
oder Hypothekemreche an die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des
Gläubigers in die Veräußerung oder anderweite Verpfändung der ihm verhaf-
teten Immobilien oder an die Annahme eines anderen Pfandes, oder einer an-
(Tr. 5816—6817.) deren