Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Hypotheken — vorbehaltlich der Bestimmung des §F. 19. Alinea 2. — der 
eigenen Prüfung der Kontrahenten überlassen. 
g. 19. 
Bei der Verfassung der bestehenden Voluntaͤrgerichte und bei der nach 
K. 20. Alinea 5. der Verordnung vom 2. Jannar 1849. (Gesetz-Samml. S. 1.) 
dem Justizminister zustehenden Befugniß, die Kompetenz der Voluntärge- 
richte durch Instruktion zu regeln, behdlt es mit der Maaßgabe sein Bewenden, 
daß eine Aenderung in der durch Instruktion vom 15. Dezember 1853. fest- 
gestellten Kompetenz der formirten Voluntärgerichte fortan nur durch Gesetz 
erfolgen kann. 
In denjenigen Bezirken, in welchen Voluntärgerichte bestehen, haben diese 
auch ferner nach der bisherigen Verfassung und unter der bisherigen Haftbar- 
keit Arteste über Eigenthum, Besitz und Dispositionsbefugniß der Veraußerer 
von Immobilien oder der Besteller von dinglichen Rechten an denselben, sowie 
über die auf Immobilien haftenden Hypotheken und Lasten und über den 
Werth der Immobilien zu ertheilen. 
g. 20. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1864. in Kraft. 
Alle partikularrechtlichen Gesetze, Verordnungen, Gewohnheiten und Ob- 
servanzen über das Unterpfandswesen, über die Form der im H. 1. bezeichne- 
ten Verträge, über die Verjährung der Klagen aus solchen Verträgen, über 
die Erwerbung des Eigenthums oder eines dinglichen Rechts an Immobilien 
und über die Form und Führung der Kontrakten= und Hypothekenbücher, so- 
wie alle gemeinrechrlichen, diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen 
verlieren mit dem gedachten Zeitpunkte ihre Gültigkeit. · 
g. 21. 
Das im g. 20. Alinea 2. Verordnete gilt insbesondere auch von denjeni- 
gen partikularrechtlichen Normen, welche den Eigenthuͤmer eines mit Hypothe- 
en belasteten Immobile in der anderweiten Disposition uͤber dasselbe oder die 
Guͤltigkeit einer Hypothekenbestellung auf eine gewisse Quote des Werthes des 
verpfaͤndeten Grundstuͤcks oder des Benages des Vermögens des Verpfänders 
beschränken, die Veräußerung oder weitere Verpfändung einer zur Hypothek 
bestellren unbeweglichen Sache oder die Errichtung von Nachsppotheln für 
unzulässig erklären, die Güälrigkein einer Hypothek von der nützlichen Verwendung 
eines gegebenen Darlehns abhängig machen oder die Ausfertigung von Hypo- 
theken über die Erbschaft oder das Vermögen eines heimlich Entwichenen ver- 
bieten. 
Es gilt dies ferner von den Vorschriften, welche den Verlust des Pfand- 
oder Hypothekemreche an die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des 
Gläubigers in die Veräußerung oder anderweite Verpfändung der ihm verhaf- 
teten Immobilien oder an die Annahme eines anderen Pfandes, oder einer an- 
(Tr. 5816—6817.) deren
	        
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