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Recheshendlingen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses vom
9. Mai 1855. (Gesetz-Samml. S. 129.), sowie die Artikel 28— 32. des
Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Oeutschen Handelegesetzbuch vom 24.
Juni 1861. (Gesetz-Samml. S. 449.), treten in den Bezirke des Justiz=
enats zu Ehrenbreitstein mit dem 1. Oktober 1864. in Kraft.
Artikel II.
Mit diesem Zeitpunkte (Artikel I.) werden alle bisherigen Bestimmungen
über die Materien, auf welche die Konkurs-Ordnung und das Gesetz vom
9. Mai 1855. sich beziehen, außer Wirksamkeit gesetzt, sie mögen im gemeinen
Recht oder in partikularrechtlichen Vorschriften enthalten oder durch Gewohn-
heirsrechr begründet sein.
Ingleichen tritt der Artikel 36. des Einführungsgesetzes zuum Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuch außer Anwendung.
Artikel III.
Wo in irgend einem Gesetze auf die hiernach (Artikel 1I) außer Wirk-
samkeit gesetzten Vorschriften verwiesen wird, kreten die Vorsebriften der Kon-
kurs-Ordnung und des Gesetzes vom 9. Mai 1855. an deren #rele.
Artikel IV.
Wenn ein Konkurs= oder Prioritätsverfahren bereits vor dem 1. Obto-
ber 1804. eröffnet ust, so kommen in demselben die Bestimmungen der Konkurs-
Ordnung nicht zur Amwendung, vielmehr ist das Verfahren lediglich nach den
bisherigen Vorschriften fortzuführen und zu beendigen.
Dasselbe findet bei nochwendigen Subhastationen statt, wenn der Erlaß
des Subhasitationspatents vor dem 1. Oktober 180 1. verfügt worden ist.
Bei dem Prioritätsverfahren über Besoldungen und andere, an die
Person des Schuldners gebundene forllaufende Einkünfte bleiben die bishe-
rigen Verschriften nur noch für die Vertheilung des Jahres 1864. in Kraft.
Artikel V.
Wird ein Konkurs= oder Prioritätsverfahren erst am 1. Oktober 1864.
oder nach diesem Tage eröffnet, oder wird in einer norhwendigen Subhasiation
der Erlaß des Subhasiationspatente erst am 1. Oktober 186 1. oder nach diesem
Tage verfügt, so treten in dem Verfahren die Bestimmungen der Konkurs-
Ordnung auch insofern ein, als es sich darum handelt, zu entscheiden, ob und
welches Vorrecht den schon vorher entstandenen Forderungen gebührt.
Artikel VI.
Hypotheken, welche vor dem 1. Oktober 186 1. erworben und bei Immo-
bilien als Spezial-Hppotheken weder seit dem 1. Januar 1853. vor dem Richter
der belegenen Sache errichtet, noch nach Maaßgabe der 9. 12— 15. des Ge-
Jahrgang 1864. (Nr. 5817.) setzes