Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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setzes zur Verbesserung des Kontrakten= und Hypothekenwesens vom 2. Februar 
1864. eingetragen sind, gewähren in den Fällen, in denen das Konkurs= oder 
Prioritätsverfahren erst am 1. Oktober 1864. oder nach diesem Tage eröffnet 
wird, keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Pfande, sondern 
nur ein Vorzugsrecht in der gemeinschaftlichen Masse bis auf Höhe desjenigen 
Betrages, welcher aus dem Pfande zur Masse gekommen ist. 
Das Vorzugsrecht bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften sowohl 
unter diesen älteren Hypotheken, als unter ihnen und den G. 73—81. der 
Konkurs-Ordnung aufgeführten Konkursglaubigern. 
Artikel VII. 
Gesetzliche General= oder Spezial-Hypotheken, welche nach dem 1. Oktober 
1864. erworben werden, gewähren in Ansehung des beweglichen Vermögens 
weder ein Pfandrecht, noch ein Vorzugsrecht. 
Ein Pfandrecht an beweglichen Sachen wird von dem gedachten Tage 
an, selbst wenn es nach den bisherigen Bestimmungen gültig erworben ist, auch 
außerhalb des Konkurses nur insofern anerkannt, als dem Gläubiger nach 
§#. 32. und 33. der Konkurs-Ordnung und Artikel 28. des Einführungs-Ge- 
setzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch im Fall des Konkurses ein 
Anspruch auf abgesonderte Befriedigung zusleht. 
Das richterliche Pfandrecht auf Grund der Exekutionsvollstreckung (pignus 
judiciale) ist abgeschafft. 
Artikel VIII. 
Aufgespeicherte oder niedergelegte Waaren oder Erzeugnisse, sofern diesel- 
ben im Handelsverkehr befindlich sind, imgleichen eingehende oder ausgehende, 
auf dem Transport befindliche Waaren, zur Frachtschiffahrt bestimmte Schiffs- 
efäße, sowie Aktivforderungen, können auch ohne körperliche Uebergabe an den 
läubiger verpfändet werden. 
einer solchen Verpfändung ist jedoch erforderlich, daß sie ausdrücklich 
und schriftlich geschieht, und daß dabei zugleich Maaßregeln genommen werden, 
aus welchen für jeden Dritten, ohne dessen eigenes grobes Versehen (lata 
culpa) die eingetretene Beschränkung des Verpfänders in der freien Verfügung 
über die verpfändete Sache ersichtlich ist. 
Artikel IX. 
Die im §F. 51. der Konkurs-Ordnung aufgeführten Reallasten erhalten 
ihre Befriedigung an der dort angegebenen Stelle auch dann, wenn dieselben 
oder das Rechtsverhältniß, aus welchem sie entspringen, in das Hypothekenbuch 
nicht eingetragen sind. 
Ihre Rangordnung richtet sich sowohl unter sich, als den Hypotheken- 
gläubigern gegenüber, nach den bisherigen Vorschriften. 
Artikel X. 
Die Frist, binnen welcher die Forderungen der Kinder und der Pflege. 
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