Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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befohlenen des Gemeinschuldners, Behufs Erhaltung des Vorzugsrechts dersel- 
ben, gerichtlich geltend gemacht werden müssen G. 81. der Konkurs-Ordnung), 
wird erst vom 1. Oktober 1864. an gerechnet, wenn der Zeitpunkt, mit welchem 
der Lauf der Frist nach den Bestimmungen der Konkurs-Ordnung beginnt, 
schon früher eingetreten ist. 
Artikel XI. 
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Vindikationsansprüche 
und Vorzugsrechte der Ehefrau des Gemeinschuldners im Konkurse bleiben 
noch während der Dauer eines Jahres, von dem 1. Oktober 1864. an gerech- 
net, in Kraft und in jedem Konkurs= oder Prioritätsverfahren maaßgebend, 
welches innerhalb dieses einjährigen Zeitraums eröffnet wird. 
Zugleich ist die Ehefrau eines Kaufmanns CArt. 4. des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs) bis zum Ablaufe des einjährigen Zeitraums 
berechtigt, wegen ihres vor dem 1. Oktober 1864. gesetzlich in die Verwaltung 
des Mannes gekommenen Vermögens von dem Manne besondere Sicherheits- 
bestellung zu verlangen, oder dasselbe nach ihrer Wahl zur eigenen Verwaltung 
zurückzufordern. 
Artikel XII. 
Die Wirkung des gesetzlichen Pandrechts, welches der Ehefrau nach den 
bisherigen Vorschriften in dem Vermögen ihres Mannes zusteht, ist vom 1. Ok- 
tober 1864. an dahin beschränkt, daß die Ehefrau nur die Befugniß hat, ihre 
Ansprüche wegen des gesetzlich in die Verwaltung des Mannes gekommenen 
Vermögens innerhalb eines Jahres, nach dem Beginne der Verwaltung des 
Mannes, auf die Grundstücke desselben eintragen zu lassen. 
Erwirbt der Mann erst nach dem Beginne seiner Verwaltung des Ver- 
mögens der Ehefrau Grundstücke, so kann die Ehefrau noch binnen Jahres- 
frist seit der Erwerbung der Grundsiücke ihre Ansprüche auf dieselben eintragen 
lassen. 
Hat jedoch die Ehefrau das gesetzliche Pfandrecht schon vor dem 1. Ok- 
tober 1864. erworben, so kann sie von demselben noch während der Dauer eines 
Jahres, von dem gedachten Tage an gerechnet, in dem bisherigen weiteren 
Umfange Gebrauch machen, vorbehaltlich jedoch der allgemeinen Anordnung für 
die Inhaber gesetzlicher Pfandrechte, in W#. 12. ff. des Gesetzes gur Verbesse- 
rung des Kontrakten= und Hypothekenwesens vom 2. Februar 1804. 
. Artikel XIII. 
Separationsrechte im Konkurse finden vom 1. Oktober 1864. an nur in- 
soweit statt, als die Konkurs-Ordnung dieselben zuläßt. 
Artikel XIV. 
Das Recht des besseren Pfandgläubigers, dem Verkaufe des Pfandes 
auf Antrag eines Minderberechtigten zu widersprechen, wird für den Fall des 
nothwendigen gerichtlichen Verkaufs aufgehoben. 
(Xr. 5317.) 7* Ar-
	        
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