Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Halbjahres, in welchem der Austritt erfolgt, zu erfuͤllen. Im Falle einer 
Doppelversicherung tritt alsdann der Verlust der Brandentschädigung in die 
Stelle der oben angedrohten Geldstrafe. 
Erwirbt ein Mitglied der Provinzialsozietät in demselben Guts= oder 
Gemeindeverbande, resp. derselben Ortschaft eine Besitzung, die anderswo 
versichert ist, so greifen die vorstehenden Bestimmungen nicht Platz, wenn der 
Besitzer binnen vier Wochen nach der Eigenthumserwerbung die bestehende 
Versicherung der neuen Besitzung bei der Provinzialsozietät zur Anzeige 
bringt, und sich verpflichtet, nach dem Ermessen der Sozietätsdirektion en#weder 
die bei der Provinzialsozietckt bestehende Versicherung mit dem Beginn des 
nächsten Semesters, oder die anderweite Versicherung, sobald es nach dem 
bestehenden Versicherungsvertrage zulässig ist, aufzulösen und die neue Besitzung 
ebenfalls bei der Provinzialsozletät zu versichern. 
Dasselbe gilt, wenn Jemand, der seine Gebaude bereits anderswo ver- 
sichert hat, in demselben Gurs= oder Gemeindeverbande, resp. in derselben 
Ortschaft eine Besitzung erwirbt, die bei der Provinzial-Landfeuersozietät 
versichert ist. 
K. 14. 
Jeder Hypothekenglaubiger, für dessen Forderung ein Grundstück mit den 
bei der Feuersozietät versicherten Gebäuden verhaftet ist, oder dem der 
Schuldner die ihm im Falle eines Brandunglücks zustehende Brandentschädi- 
gung ausdrücklich verpfändet hat, soll berechtigt sein, sofern er sich solches aus- 
bedungen hat, oder des Schuldners Einwilligung dazu beibringt, sein Hypothe- 
kenrecht beziehentlich die Verpfändung der Brandentschädigung im Feuer- 
Sozietäts-Kataster vermerken zu lassen. Der Kreisdirektor trägt diesen 
Vermerk in das Ortslagerbuch ein und bescheinigt die Einragung auf dem 
Schuldinstrumente. Ein solcher Vermerk hat die Wirkung, dat wenn nicht 
der Beweis über die erfolgte Löschung der Hypothek oder die schriftliche Ein- 
willigung des Gläubigers unter Beischluß des Dokuments beigebracht wird, 
für ein solches verpfändetes Gebdude weder der freiwillige Austritt aus der 
Sozietaä, noch die freiwillige Herabsetzung der Versicherung, außer im Falle 
der nothwendigen Entlassung oder Herabsetzung G. 24.), zuldssig ist. 
« Vermerke dieser Art sollen sekretirt und die Kataster dürfen demnach 
nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Einsicht nach- 
weisen können. 
III. Zeit des Ein= und Austritts. 
K. 15. 
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhaängenden rechtlichen 
Wirkungen, sowie die Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst 
zu-
	        
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