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Halbjahres, in welchem der Austritt erfolgt, zu erfuͤllen. Im Falle einer
Doppelversicherung tritt alsdann der Verlust der Brandentschädigung in die
Stelle der oben angedrohten Geldstrafe.
Erwirbt ein Mitglied der Provinzialsozietät in demselben Guts= oder
Gemeindeverbande, resp. derselben Ortschaft eine Besitzung, die anderswo
versichert ist, so greifen die vorstehenden Bestimmungen nicht Platz, wenn der
Besitzer binnen vier Wochen nach der Eigenthumserwerbung die bestehende
Versicherung der neuen Besitzung bei der Provinzialsozietät zur Anzeige
bringt, und sich verpflichtet, nach dem Ermessen der Sozietätsdirektion en#weder
die bei der Provinzialsozietckt bestehende Versicherung mit dem Beginn des
nächsten Semesters, oder die anderweite Versicherung, sobald es nach dem
bestehenden Versicherungsvertrage zulässig ist, aufzulösen und die neue Besitzung
ebenfalls bei der Provinzialsozletät zu versichern.
Dasselbe gilt, wenn Jemand, der seine Gebaude bereits anderswo ver-
sichert hat, in demselben Gurs= oder Gemeindeverbande, resp. in derselben
Ortschaft eine Besitzung erwirbt, die bei der Provinzial-Landfeuersozietät
versichert ist.
K. 14.
Jeder Hypothekenglaubiger, für dessen Forderung ein Grundstück mit den
bei der Feuersozietät versicherten Gebäuden verhaftet ist, oder dem der
Schuldner die ihm im Falle eines Brandunglücks zustehende Brandentschädi-
gung ausdrücklich verpfändet hat, soll berechtigt sein, sofern er sich solches aus-
bedungen hat, oder des Schuldners Einwilligung dazu beibringt, sein Hypothe-
kenrecht beziehentlich die Verpfändung der Brandentschädigung im Feuer-
Sozietäts-Kataster vermerken zu lassen. Der Kreisdirektor trägt diesen
Vermerk in das Ortslagerbuch ein und bescheinigt die Einragung auf dem
Schuldinstrumente. Ein solcher Vermerk hat die Wirkung, dat wenn nicht
der Beweis über die erfolgte Löschung der Hypothek oder die schriftliche Ein-
willigung des Gläubigers unter Beischluß des Dokuments beigebracht wird,
für ein solches verpfändetes Gebdude weder der freiwillige Austritt aus der
Sozietaä, noch die freiwillige Herabsetzung der Versicherung, außer im Falle
der nothwendigen Entlassung oder Herabsetzung G. 24.), zuldssig ist.
« Vermerke dieser Art sollen sekretirt und die Kataster dürfen demnach
nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Einsicht nach-
weisen können.
III. Zeit des Ein= und Austritts.
K. 15.
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhaängenden rechtlichen
Wirkungen, sowie die Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst
zu-