Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Ar. 6176.) Vertrag zwischen Preußen und Baden über Herstellung von Eisenbahnverbin- 
dungen zwischen Hohenzollern und Baden. Vom 3. März 1865. 
S Majestät der König von Preußen 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden 
haben, zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung angemessener Eisen- 
bahnverbindungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und Baden, zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Wilhelm 
Everhard Wolf, und 
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchslihren Ministerialrath Heinrich Friedrich Much, und 
Allerhöchstihren Legationsrach Dr. Johann Minet, 
welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Allerhöchsten 
Ratiftkation, folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Großherzoglich Badi- 
schen Regierung, folgende für alleinige Rechnung der letztgedachten Regierung 
zu bauende und zu betreibende Lokomotiv-Eisenbahnen durch das Koöniglich 
Preußische Gebiet zu führen: 
1) eine Eisenbahn, welche von der Stockach-Meßkircher Bahn abzweigt, 
durch Königlich Preußisches Gebiet nach Pfullendorf geführt und von 
hier aus durch eine von der Königlich Württembergischen Regierung zu 
erbauende Bahn über Ostrach gegen Aulendorf fortgesetzt wird; 
2) eine Eisenbahn, welche von Meßkirch durch das Ablachthal auf Königlich 
Preußischem Gebiete nach Sigmaringen geführt und an letzterem Orte 
mit der Tübingen-Hechingen-Sigmaringer Bahn verbunden wird; 
3) eine an die Meßkirch= Sigmaringer Bahn sich anschließende, durch das 
Ablachthal bis Mengen zu erbauende Bahn, welche hier mit der von 
Württemberg herzustellenden Donauthalbahn Mengen-Ulm verbun- 
den wird. 
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