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Artikel 2.
Die Großherzoglich Badische Regierung übernimmt die Verpflichtung,
die Eisenbahn nach Pfullendorf binnen zehn Jahren und die Bahn von Meß-
kirch nach Sigmaringen binnen acht Jahren, von der Ratifikation dieses Ver-
trages an gerechnet, im Bau zu vollenden und in Betrieb zu setzen.
In Betreff der an die Meßkirch= Sigmaringer Bahn sich anschließenden
Bahn durch das Ablachthal nach Mengen bängt die Ausübung des im Artikel 1.
eingerdumten Rechtes zum Bau, auch innerhalb des Königlich Preußischen Ge-
biekes, von der freien Entschließung der Großherzoglich Badischen Regierung ab.
Die Königlich Preußische Regierung ist aber in Bezug auf diese Bahn,
wenn dieselbe nicht spätestens innerhalb zwölf Jahren, von der Eröffnung des
Betriebes der Eisenbahn Meßkirch= Sigmaringen-Mengen an gerechnet, hergestellt
sein wird, nicht weiter gehalten, der Groz#ßerzoglich Badischen Regierung den
Bau und Betrieb der zugehörigen Strecken des Königlich Preußischen Gebietes
zu gestatten.
Artikel 3.
Ueber die zur Ausführung kommenden Speziallinien der im Artikel 1.
genannten Bahnen wird unter den beiden kontrahirenden Hohen Regierungen
eine Verständigung stattfinden. Im Uebrigen bleibt bei diesen Bahnen der
Großherzoglich Badischen Regierung die Feststellung der Bauprojekte überlassen.
Die Projekte sollen jedoch vor der Ausführung der Königlich Preußischen Re-
gierung mitgetheilt werden.
Artikel 4.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen
halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen.
Auch im Uebrigen sollen die Bahnen und deren Betriebsmittel dergestalt
eingerichtet werden, daß letztere nicht nur von der einen Bahn zur anderen,
sondern auch von und nach den Nachbarbahnen ungestört übergehen können.
Artikel 5.
Die Großherzoglich Badische Regierung wird im Königlich Preußischen
Gebiete Stationen und Haltestellen sowohl für den Personen= als auch für den
Güterverkehr an allen denjenigen Punkten anlegen, an denen ein entsprechendes
Verkehrsbedürfniß vorhanden ist oder künftig sich herausstellen wird.
Artikel 6.
Die Königlich Preutische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung
der von der Großherzoglich Badischen Regierung im Königlich Preußischen Ge-
biete zu bauenden Eisenbahnen nebst den dazu gehörigen Anlagen das Er-
Propriationsrecht in gleichem Umfange bewilligen, 40 * den Bestimmungen der
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