Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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§#. 8. 9. und 10. des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. vorgesehen ist. 
Sollten vor dem Beginne des Bahnbaues für die Anlagen von Eisen- 
bahnen in den Hobenzollernschen Landen andere gesetzliche Bestimmungen über 
das Expropriationsverfahren vorgeschrieben werden, so finden diese auch bei den 
von der Großherzoglich Badischen Regierung im Königlich Preußischen Gebiete 
zu erbauenden Bahnen Anwendung. 
Artikel 7. 
Die Großherzoglich Badische Regierung wird bei den im Königlich Preu- 
ßischen Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle Anlagen einrichten und unter- 
halten, welche an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs-= 
und Vorflurxhanlagen u. s. w. zur Sicherung gegen Gefabren und Nachtheile 
nothwendig sind. Enrsleht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Er- 
ôffnung des Bahnbektriebes durch eine mit den benachbarten Grundstücken vor- 
gehende Veranderung, so wird die Großherzoglich Badische Regierung dieselben 
zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur auf Kosten der Inceressenten. 
Artikel 8. 
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich Badischen 
Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Königlich Preußi- 
schen Gebiere der Königlich Preußischen Regierung ausdrücklich vorbehalren. 
Alle innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahn- 
anlagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Vergehen 
und Uebertretungen sollen daher den Königlich Preußischen Behörden zur Unter- 
suchung und Besirafung angezeigt und nach den Koniglich Preußischen Gesetzen 
beurtheilt werden. 
Auch sollen die an den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiere 
zu errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen des Preußischen Staates sein. 
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstoerbrechen und Vergehen 
der von der Großhergoglich Badischen Regierung angeslellten Beamten sind 
jedoch die Großherzoglich Badischen Behörden allein zuständig. 
Wird die Verhaftung eines auf den Bahnen innerhalb des Königlich 
Preußischen Gebietes angestellten Großherzoglich Badischen Eisenbahnbediensteten 
wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen 
Behörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisen- 
bahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen 
irgend thunlich ist, die nachstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Ver- 
haftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der erwa nöthige Stellvertreter noch 
rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann. 
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver- 
trages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternehmungen von der Koöniglich 
Preußischen Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede stehenden Elsen- 
bahnen, so lange sie im Eigenthume und im Betriebe der Großherzoglich Badischen 
Regierung sich befinden, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung finden. 
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