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§#. 8. 9. und 10. des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-
Unternehmungen vom 3. November 1838. vorgesehen ist.
Sollten vor dem Beginne des Bahnbaues für die Anlagen von Eisen-
bahnen in den Hobenzollernschen Landen andere gesetzliche Bestimmungen über
das Expropriationsverfahren vorgeschrieben werden, so finden diese auch bei den
von der Großherzoglich Badischen Regierung im Königlich Preußischen Gebiete
zu erbauenden Bahnen Anwendung.
Artikel 7.
Die Großherzoglich Badische Regierung wird bei den im Königlich Preu-
ßischen Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle Anlagen einrichten und unter-
halten, welche an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs-=
und Vorflurxhanlagen u. s. w. zur Sicherung gegen Gefabren und Nachtheile
nothwendig sind. Enrsleht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Er-
ôffnung des Bahnbektriebes durch eine mit den benachbarten Grundstücken vor-
gehende Veranderung, so wird die Großherzoglich Badische Regierung dieselben
zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur auf Kosten der Inceressenten.
Artikel 8.
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich Badischen
Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Königlich Preußi-
schen Gebiere der Königlich Preußischen Regierung ausdrücklich vorbehalren.
Alle innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahn-
anlagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Vergehen
und Uebertretungen sollen daher den Königlich Preußischen Behörden zur Unter-
suchung und Besirafung angezeigt und nach den Koniglich Preußischen Gesetzen
beurtheilt werden.
Auch sollen die an den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiere
zu errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen des Preußischen Staates sein.
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstoerbrechen und Vergehen
der von der Großhergoglich Badischen Regierung angeslellten Beamten sind
jedoch die Großherzoglich Badischen Behörden allein zuständig.
Wird die Verhaftung eines auf den Bahnen innerhalb des Königlich
Preußischen Gebietes angestellten Großherzoglich Badischen Eisenbahnbediensteten
wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen
Behörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisen-
bahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen
irgend thunlich ist, die nachstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Ver-
haftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der erwa nöthige Stellvertreter noch
rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver-
trages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternehmungen von der Koöniglich
Preußischen Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede stehenden Elsen-
bahnen, so lange sie im Eigenthume und im Betriebe der Großherzoglich Badischen
Regierung sich befinden, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung finden.
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