Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel 9. 
Jedem der beiden kontrahirenden Staaten bleibe es vorbehalten, innerhalb 
seines Gebietes Bahnen mit der einen oder anderen der hier vereinbarten 
Eisenbahnen in Verbindung zu setzen oder setzen zu lassen. 
Artikel 10. 
Die Bahnpolizei-Ordnungen werden von der Koöniglich Preußischen 
Regierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes nach vorgängiger 
Verständlgung mit der den Betrieb führenden Großherzoglich Badischen Re- 
gierung erlassen werden. Den Großherzoglich Badischen Eisenbahnbeamten 
werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei dieselben Befugnisse eingeräumt 
werden, welche auf den Königlich Preußischen Staatsbahnen die betreffenden 
Königlich Preußischen Bahnbeamten auszunben haben. Die von der Groß- 
herzoglich Badischen Regierung geprüften Betriebsmirtel sollen ohne weitere 
Revision im Königlich Preußischen Gebiete zugelassen werden. 
Artikel 11. 
Die Großherzoglich Badische Regqierung verpflichtet sich, die auf Grund 
dieses Vertrages von ihr im Koniglich Preußischen Gebiete ausgebauten Bahnen 
mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre 
Scaatsbahnen auf Großherzoglich Badischem Gebiere. 
Artikel 12. 
In Betreff der Staats= und Gemeinde-Abgaben und Lasten wird die 
Kbmniglich Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten 
begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete 
eingeräumt hat oder noch einrdumen wird, im gleichen Umfange der Groß- 
hergoglich Badischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere soll 
der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und 
Betriebe der Großherzoglich Badischen Regierung sich befinden, mit einer 
Gewerbesteuer oder mit dhnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden und 
rücksichtlich der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Umständen 
mindestens die Schienenwege der von der Großherzoglich Badischen Regierung 
im Koniglich Preußischen Gebiete gebauten und berriebenen Eisenbahnen von 
der Grundsteuer befreit bleiben müssen. 
Artikel 13. 
Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen dem Königreich 
Preußen und Großherzogthum Baden aufbhören cke, verpflichtet s die 
Königlich Preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand 
gegenwärtigen Vertrages sind, keine Durchgangsabgaben zu erheben, auch bin 
(Nr. 6176.) icht-
	        
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