Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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angehoͤrigen Mann zu dem Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des 
Looses einer dieser beiden Maͤnner von den vier Schiedsmaͤnnern als Fuͤnfter 
zugezogen werde. 
Artikel 24. 
Die Großherzoglich Badische Regierung behaͤlt sich fuͤr gegenwaͤrtigen 
Vertrag die Zustimmung ihrer Staͤnde, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. 
Artikel 25. 
Der gegenwaͤrtige Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmi- 
ung vorgelegt und die Auswechselung der Ratisikations-Urkunden zu Berlin 
innen vier Wochen vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigen- 
händig unterzeichnet. 
So geschehen Carlsruhe, den 3. März 1865. 
(L. S.) Carl #ihem Everhard (L. S.) Heinrich Friedrich Muth. 
olf. 
(I. S.) Paul Ludwig Wilhelm (I. S.) Dr. Johann Minet. 
Jordan. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages 
ist zu Berlin bewirkt worden. 
  
(Nr. 6177.)
	        
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