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(Nr. 6177.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 1. Mai 1865.,
betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen
(Gesetz= Samml. vom Jahre 1865. S. 317. ff.), auf die von der Königlich
Württembergischen und von der Großherzoglich Badischen Regierung in
den Hohenzollernschen Landen zu erbauenden Eisenbahnen. Vom 23. Sep-
tember 1865.
Mi Bezug auf die im letzten Absatz des Artikel 8. des Vertrages mit der
Koͤniglich Wuͤrttembergischen Regierung vom 3. Maͤrz d. J., betreffend die
Herstellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Württemberg
(Gesetz-Samml. S. 923.), und des Artikel 8. des Vertrages mit der Groß-
herzoglich Badischen Regierung vom 3. März d. J., betreffend die Hersiellung
von Flenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Baden (Gesetz-Samml.
S. 932.), enthaltene Abrede wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Königlich
Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung ihr Einverständniß
damit erklärt haben, daß das Gesetz vom 1. Mai d. J., betreffend die Anlage
von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen, auf die von ihnen nach
den vorgedachten Verträgen in den Hohengollernschen Landen zu erbauenden
Eisenbahnen in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werde.
Berlin, den 23. September 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
r. 6177—61#) (N. 6178.)