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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Ar. 43. —
(Nr. 6179.) Fischerei-Ordnung fuͤr den Regierungsbezirk Stralsund. Vom 30. August 1865.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #2c.
verordnen, nach Anhörung des Provinziallandtages des Herzogthmms Pommern
und des Fürstenthums Rügen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages
Unserer Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von den der Fischerei-Ordnung unterliegenden Gewässern.
S. 1.
Die Vorschriften dieser Fischerei-Ordnung finden im Bezirke der Regierung
zu Stralsund, mit der im F. 2. gedachten Einsthränkung, Anwendung:
1) auf alle Ostsee-Binnengewässer mit ihren Inwyken, Wedden und
uchten.
Diese sind fortlaufend im Zusammenhange begrenzt von der
Scaatsgrenze im Saaler Bodden, von den Halbinseln Darß und Zingst,
von der Untiefe Bock, von Hiddensee, Wittow, Jasmund und Mönch-
gut, vom noͤrdlichen Saume der Untiefe zwischen Moͤnchgut und der
Insel Ruden (Westertief), von der Grenze der der Fischerei-Ordnung
für die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff
und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859. unterliegenden Wasserreviere,
nämlich vom Hauptbaken auf der Insel Ruden bis zum westlichen
Punkte im Ufer der Freesendorfer Feldmark (Freesendorfer Struck),
endlich von der im Zusammenhange fortlaufenden Küste von Neuvor-
pommern, von der Freesendorfer Feldmark an bis wieder zum südlichsten
Punkte in der Staatsgrenze im Saaler-Bodden;
Johrgang 1865. (Nr. 6179.) 122 2) auf
Ausgegeben zu Berlin den 2. Oktober 1865.