Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 941 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Ar. 43. — 
  
(Nr. 6179.) Fischerei-Ordnung fuͤr den Regierungsbezirk Stralsund. Vom 30. August 1865. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #2c. 
verordnen, nach Anhörung des Provinziallandtages des Herzogthmms Pommern 
und des Fürstenthums Rügen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages 
Unserer Monarchie, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von den der Fischerei-Ordnung unterliegenden Gewässern. 
S. 1. 
Die Vorschriften dieser Fischerei-Ordnung finden im Bezirke der Regierung 
zu Stralsund, mit der im F. 2. gedachten Einsthränkung, Anwendung: 
1) auf alle Ostsee-Binnengewässer mit ihren Inwyken, Wedden und 
uchten. 
Diese sind fortlaufend im Zusammenhange begrenzt von der 
Scaatsgrenze im Saaler Bodden, von den Halbinseln Darß und Zingst, 
von der Untiefe Bock, von Hiddensee, Wittow, Jasmund und Mönch- 
gut, vom noͤrdlichen Saume der Untiefe zwischen Moͤnchgut und der 
Insel Ruden (Westertief), von der Grenze der der Fischerei-Ordnung 
für die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff 
und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859. unterliegenden Wasserreviere, 
nämlich vom Hauptbaken auf der Insel Ruden bis zum westlichen 
Punkte im Ufer der Freesendorfer Feldmark (Freesendorfer Struck), 
endlich von der im Zusammenhange fortlaufenden Küste von Neuvor- 
pommern, von der Freesendorfer Feldmark an bis wieder zum südlichsten 
Punkte in der Staatsgrenze im Saaler-Bodden; 
Johrgang 1865. (Nr. 6179.) 122 2) auf 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Oktober 1865.
	        
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