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2) auf alle Ein= oder Ausläufe zwischen der Ostsee und den Binnen-
gewässern der Ostsee, nämlich:
a) beim nördlichen Ende des Prerowstromes 100 Ruthen ostseewärts
nach allen Richtungen im Kreise von Land zu Land;
b) eine Wiertelmeile ostseewärts nach allen Richtungen im Kreise von
der nordöstlichsten Ecke der Pramorter Feldmark;
) das Wasserrevier zwischen der Sandbank „Bock“ und Hiddensee,
soweit eine ideale gerade Linie von der dußersien nordöstlichen Ecke
der Sandbank „Bock“ in der Richtung auf den Thurm zu Schap-
rode bis zur Küste der Insel Hiddensee geht;
4) die Seebucht „Libben“ zwischen Hiddensee und der Halbinsel Bug,
südwärts, soweit eine gerade Linie von der Kirche zu Kloster auf
Hiddensee ostwärks bis zur Kirche zu Wiek auf Wittow geht;
e) d Achtelmeilen ostseewärts nach allen Richtungen vom Thiessower
ot ab;
3) auf alle Seen, Teiche, insbesondere den Püttersee, den Borgwallsee,
den Krummenhäger= und den Woigdehägersee, sowie auf alle mit den
Binnengewässern der Ostsee im Zusammenhange stehende Flüsse, Bäche,
Kandle und Gräben, auf eine Achtelmeile von der Mündung an gerechnet;
4) auf alle Außenstrände der Ostsee, in soweit dieselben beim Betriebe
der Fischerei benutzt werden müssen oder von den Schaaren (Vorlande)
derselben ab, Wehre zu Reusen errichtet werden.
g. 2.
In Betreff des Preußischen Antheils des Saaler Boddens behaͤlt es
bei den Fischerei-Reglements, dd. Stralsund, den 8. Maͤrz 1845. und Schwerin,
den 5. Juli 1845. (Amtsblatt de 1845. S. 226 — 231.), bis auf Weiteres
sein Bewenden.
Zweiter Abschnitt.
Von der Beschränkung des Fischereibetriebes zur Sicherung des
Einganges der Fische in die Gewässer.
S. 3.
Folgende Wasserreviere dürfen gar nicht befischt werden:
1) das Wasserrevier innerhalb 100 Ruthen osiseewärts in allen Richtungen
von der nördlichen Mündung des Prerower Stromes, desgleichen eine
Viertelmeile landwärts von dieser Mündung ab; H des
)