Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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2) das Wasserrevier bis zu einer Viertelmeile seewärts in allen Richtungen 
von der nordöstlichen Ecke der Pramorter Feldmark; 
3) das Wasserrevier ösllich der Sandbank „Bock“ bis zum flachen Schaar 
der südlichen Spitze von Hiddensee und zwar nach Norden bis zur 
geraden Linie von der nordöstlichen Ecke der Sandbank „Bock“ auf 
den Thurm der Kirche in Schaprode zu, nach Süden bis zur Gabel 
in den Vierendels und den dort westwärts abgehenden Strom; 
4) die Seebucht „Libben“ zwischen dem nördlichen Theil der Insel Hid- 
densee und der Halbinsel „Bug“ mit dem Bessiner Strom, in der im 
FSolgenden angegebenen Begrenzung: gegen Norden innerhalb der geraden 
inie zwischen den Kirchthürmen zu Kloster auf Hiddensee und zu Wiek 
auf Wittow; gegen Süden innerhalb einer Achtrelmeile Entfernung in 
allen Richtungen von der südlichen Spitze der Insel Bessin von Schaar 
zu Schaar; 
5) das Wasserrevier innerhalb drei Achtelmeilen vom Thiessower Hört 
auf Mönchgut seewärts in allen Richtungen bis zur Unriefe „Westertief“, 
mit Ausnohme der nördlich belegenen Küste, für welche die Einschran- 
kung auf eine Viertelmeile Entfernung vom Thiessower Höo festgesetzt wird. 
Die vorstehenden Fischereiverbote dieses Paragraphen beziehen sich nicht 
auf die den Privatgrundbesitzern nachweisbar zustehende Schaarfischerei-Berech- 
tigung. Dagegen finden dieselben auf die dem Fiskus, als Grundbesitzer, in 
diesen Revieren zustehende Schaarfischerei-Berechtigung volle Anwendung, auch 
für den Fall, daß die fiskalischen Ufergrundstücke in Zukunft auf andere Eigen- 
thümer übergehen. 
Dritter Abschnitt. 
Von den verschiedenen Arten des Fischereibetriebes. 
A. Garnfischerei. 
Sv 4. 
Unter Garnen (Waden) werden hier Fischerzeuge verstanden, welche aus 
einem Sack und zwei Flügeln bestehen und welche nicht mit Segelfahrzeugen 
in Bewegung gesetzt werden. 
g. 5. 
Die Fischerei mit Garnen darf unter folgenden Beschraͤnkungen betrieben 
werden: 
1) alle Garne und Waden, mit Ausnahme des Uekleigarnes und des großen 
Heringsgarnes, müssen mindestens 10 Linien Maschengröße im Sacke und 
(Nr. 6179.) 1227 1 Zoll
	        
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