Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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1 Joll Maschengröße in den Flügeln haben. Für das Uekleigarn gilr 
die Bestimmung sub Nr. 4. und für das große Heringsgarn wird im 
Sacke eine Maschengröße von mindestens 9 Linien, in den Flügeln eine 
solche von mindestens Einem Zoll vorgeschrieben; 
2) Garne für 2 oder 3 Mann (Strickwaden) dürfen in der Zeit vom 
22. März bis 31. Mai nicht gebraucht werden; 
mit einem Vier= oder Mehrmannsgarn darf, mit Ausnahme der Fischerei 
am Außenstrande, in der Laichschonzeit vom 22. März bis 31. Mai 
nicht auf den Schaaren und Imwyken gefischt, auch nicht bei geringerer 
Tiefe als 3 Fuß und nur vor Anker aufgezogen werden; 
Uekleigarne müssen in dem Sacke mindestens 4 Linien und in den Flä- 
geln mindestens 9 Linien Maschengröße haben und dürfen nur zu Eise 
angewandt werden; 
5) Aalwaden, Aalglipen und Jonicken sind verboten; 
6) die Leaichstellen des Brachsen und Güster dürfen in der Zeit vom 
10. Mai bis 10. Juni mit Garnen nicht befischt werden. Ob eine 
Eteelle eine Laichsielle für Brachsen und Güster sei, entscheidet bei ent- 
stehendem Zweifel der Fischerei-Aufsichtsbeamte. 
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B. Zeesenfischerei. 
g. 6. 
Unter Zeesen werden hier Fischerzeuge verstanden, die aus einem Sacke 
mit Fluͤgeln (Aalzeesen) oder statt deren mit zwei mit Stroh oder Spaͤnen 
besteckten Leinen (Fischzeesen) bestahen und mit einem Segelboote quer, d. h. in 
der Richtung von Backbord zu Steuerbord, durch das Wasser bewegt werden. 
g. 7. 
Die Maschen der Aalzeesen müssen im Sacke mindestens 7 und in den 
Flügeln mindestens 9 Linien Größe haben. 
Mit Aalzeesen darf nur während der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober 
gesischt werden. 
g. 8. 
Die Fischzeese muß im Sacke mindestens 14 Zoll Maschengröße haben. 
K. 9. 
ç Weder mit Aal= noch mit Fischzeesen darf in der Zeit vom 22. März 
bis 10. Juni auf dem Schaar und in Inwyken gefischt werden. 
C. Streuer-
	        
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