Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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C. Streuerfischerei. 
S. 10. 
Unter Streuer werden hier Fischerzeuge verstanden, die aus einem Sacke 
bestehen, welcher an zwei mit Stroh oder Spänen besleckten Leinen durch ein 
Ruderboot im Wasser bewegt wird. 
S. 11. 
Die Maschen im Sacke des Aalstreuers müssen mindestens 7, die im 
Sacke des Kaulbarschstreuers 6 Linien haben; der Letztere darf nur auf der 
Tiefe und beide dürfen während der Zeit vom 22. Mäxrz bis 10. Juni gar nicht 
gebraucht werden. 
D. NetJfischerei. 
g. 12. 
Unter Netzen werden verstanden senkrecht gehaltene Wände aus feinen 
Maschen bestehend, mit oder ohne Lädering (auf jeder Seite mit weiteren und 
stärkeren Maschenwänden), welche entweder festgestellt oder fortbewegt werden. 
K. 13. 
Die Fischerei mit Netzen darf unter folgenden Beschránkungen betrieben 
werden: 
1) Staak= und Plötzennetze dürfen in der Zeit vom 22. März bis 10. 
Juni nicht angewandt werden; 
2) Staak= und Plötzennetze müssen mindesiens 1 Joll Maschenweite haben; 
3) die Uekleinetze müssen mindestens 3 Zoll Maschenweite haben; 
4) mit Uekleinetzen darf während der Jeit vom 22. März bis 30. Juni 
nicht gefischt werden; 
5) die Maschenweite der Heringsnetze muß mindestens 9 Linien betragen; 
6) mit fesistehenden Netzen dürfen Fahrgewässer und Seeengen nicht ge- 
sperrt oder eingeengt werden. 
E. Die Fischerei mit Heringsreusen. 
S. 14. 
Heringsreusen bestehen aus senkrechten Netzwänden (Wehren), welche für 
die Dauer der jährlichen Reusenfischerei mit eingerammten Pfählen in gerader 
(Nr. 6179.) Linie,
	        
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