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1) das Fahrwasser, die Krams, auch Kramsbülten genannt, beim Saaler
Bodden und innerhalb 25 Ruthen von jedem Ende desselben;
2) die Seeengen Meiningen und Vitte, soweit sie gegen die Feldmark
Bresewitz liegen, und 25 Ruthen von jedem Ende derselben;
3) die Barthe in ihrem ganzen Laufe;
4) das Wasserrevier bei Barhöft nördlich der folgenden beiden geraden
Linien bis zum nördlich abgehenden Strom:
a) von der Klausdorfer (Solkendorfer) Mühle auf den öfllichen Punkt
des mitkelsten der drei kleinen Werder bei Pramort zu;
b) von der Klausdorfer (Solkendorfer) Mühle auf den Thurm zu
Gingst zu, bis zur Flundergrund;
5) die Seeenge der Troch bei der Hiddenseeer Fähre;
60) Seen, Teiche, Flüsse, Bäche, Kandle und Gräben, wohin namentlich
u rechnen sind: der Pütter-See, der Borgwall-See, der Krummen-
hüana und Voigdehager-See.
Auch außer der Laichschonzeit dürfen die Eingänge der nicht schiffbaren
Flüsse, Bäche, Kandle und Gräben aus der See mit Fischwehren, Netzen,
Reusen und anderen Fischerzeugen nur bis zur Hälfte versperrt werden und
nur in Entfernungen von 20 Ruthen. Was unter „Eingängen“ und „See-
engen“ zu verstehen, wird durch Polizeiverordnung der Bezirksregierung näher
bestimmt werden.
g. 32.
Die Fischer sind gehalten, nicht nur während des Fischfanges die Laich=
stellen zu vermeiden, sondern auch die gefangene Fischbrut und den Fischsaamen
mit der zur Erhaltung erforderlichen? orlse sogleich wieder in das Wasser
zu lassen.
Diese letztgedachte Bestimmung findet auf gestochene oder mit der Angel
gefangene Aale auch unter 14 Zoll (F. 33.) keine Anwendung.
Der Verkauf und der Ankauf von Fischbrut und Fischsaamen, sowie auch
jede andere Verfügung darüber, ist verboten.
g. 33.
Unter Fischbrut werden verstanden:
Saamenheringe, Kaulbarsch und Ueklei unter 3 Zoll, Barsch, Plôtz und
Büis unter 4 Zoll, Aale unter 14 Zoll, alle übrigen Fischarten unter
oll.
G. 34.
Die Loaichschonzeit dauert für
Hecht und Aland (Hartkopf, Pagenfisch) vom 22. März bis zum 22. April,
Jahrgang 1865. (Nr. 6179) 123 Kaul-