Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Vertrag
zwischen  dem

Königlichen  Eisenbahnkommissariate  zu  Cöln  und  der  Direktion
der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

Die  im  §.  21.  des  unterm  9.  Oktober  1843.  errichteten  und  unterm
18.  Dezember  ejusckem  anni  landesherrlich  bestätigten  Statuts  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft,  sowie  in  den  zwischen  dem  Königlichen  Eisenbahnkommissariate
  zu  Cöln  und  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft
  abgeschlossenen  Verträgen  vom  30.  Dezember  1852.  resp.  22.  Juni
1854.  nebst  Schlußprotokoll  vom  25.  Okkober  desselben  Jahres  vorgesehene  Amortisation
  der  Aktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  durch  den  Staat
im  Wege  der  allmdligen  Einlösung  nach  dem  Nennwerthe  wird  für  immer
aufgehoben.

g.  2.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  zahlt  dem  Staate  zur  Entschddigung
  für  den  Wegfall  der  im  §F.  1.  auf  immer  aufgehobenen  Amortisation
dreizehn  NPillianen  Thaler.  Zum  Zwecke  der  Bereitstellung  dieser  Entsch4digung
wird  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ihr  dermaliges  Aktienkapikal  verdoppeln,
  also  von  jetzt  dreizehn  auf  sechs  und  zwanzig  Millionen  Thaler  erhöhen.
Von  den  hiernach  zu  emittirenden  neuen  Aktien  soll  auf  jede  alte  Aktie  dem
Inhaber  eine  neue  zum  Nominalwerthe  mit  der  Berechtigung  angeboten  werden,
die  neuen  Aktien  noch  innerhalb  des  laufenden  Jahres  voll  einzuzahlen  und  auf
diese  Weise  schon  für  die  Erträgnisse  des  Betriebsjahres  1866.  mit  den  alten
Aktien  gleichberechtigt  zu  machen.  Auf  die  neuen  Aktien,  welche  auf  die  im
Besitz  des  Staates  befindlichen  Aktien  fallen,  wird  die  Einzahlung  des  Nominalbetrages
  durch  Abrechnung  auf  die  obige  Entschädigung  geleistet.  Von  dem
hierdurch  nicht  getilgten  Theil  der  Entschädigung  hat  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  drei  Millionen  Thaler  bis  zum  1.  Oktober  d.  IJ.,  und  den
Rest  bis  zum  2.  Januar  1866.  dem  Staate  baar  auszuzahlen.

K.  3.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  willigt  darin,  daß  der  nach  den
Verträgen  wegen  der  Oberhausen-Arnheimer  Eisenbahn  vom  30.  Dezember  1852.
und  wegen  der  Cöln-Gießener  Eisenbahn  und  der  festen  Rheinbrücke  bei  Cöln  vom
22.  Juni  1854.  resp.  nach  dem  Schlußprotokoll  vom  25.  Oktober  1554.  zur

eckung