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zur Amortisation des Anlagekapitals der Rheinbruͤcke die gleichen Betraͤge,
welche er im Falle der Fortdauer des Besitzes jener Aktien herzugeben hätte,
vorkommenden Falls aus sonstigen Fonds zu gewähren.
K. 10.
Insoweit in gegenwärtigem Vertrage nicht ein Anderes ausdrücklich
bestimmt ist, bleiben alle Rechte des Staates, insbesondere auch dessen Anspruch
auf Superdividende (C. 10. Nr. 4. der Statuten der Cöln = Mindener
Eisenbahngesellschaft), im vollen seitherigen Umfange fortbestehen.
Die zwischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln und der
Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verträge
vom 30. Dezember 1852. resp. 22. Juni 1854. nebst dem Schlußprotokoll
vom 25. Oktober desselben Jahres bleiben nur noch insoweit in Kraft, als sie
nicht durch das vorstehende Uebereinkommen aufgehoben oder modisizirt sind.
So geschehen zu Cöln im Direktionsgebäude der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft, am 10. August 1865.
C. Matzerath. D. Oppenheim. W. Joest.
Weiterer Nachtrag
zu den
S. 16. 21. und 76. der unterm 18. Dezember 1843. Allerhöchst
bestätigten Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahngesell-
schaft und zu den unterm 1. September 1853. Allerhöchst
bestätigten Zusatzbestimmungen zu den 99. 16. und 21.
derselben Statuten.
Artikel 1.
Die in der Generalversammlung der Aktionaire der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft vom 25. Juni 1853. beschlossenen, durch die Allerhöchste
Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde vom 1. September 1853. bestätigten
Zusatzbestimmungen zu den V#. 16. und 21. der Sctatuten, sowie der in der
Generalversammlung der Aklionaire der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft
vom 3. Februar 1855. beschlossene, durch die Allerhöchste Konzessions= und
(Tr. 6181.) Be-