Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 961 — 
zur Amortisation des Anlagekapitals der Rheinbruͤcke die gleichen Betraͤge, 
welche er im Falle der Fortdauer des Besitzes jener Aktien herzugeben hätte, 
vorkommenden Falls aus sonstigen Fonds zu gewähren. 
K. 10. 
Insoweit in gegenwärtigem Vertrage nicht ein Anderes ausdrücklich 
bestimmt ist, bleiben alle Rechte des Staates, insbesondere auch dessen Anspruch 
auf Superdividende (C. 10. Nr. 4. der Statuten der Cöln = Mindener 
Eisenbahngesellschaft), im vollen seitherigen Umfange fortbestehen. 
Die zwischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln und der 
Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verträge 
vom 30. Dezember 1852. resp. 22. Juni 1854. nebst dem Schlußprotokoll 
vom 25. Oktober desselben Jahres bleiben nur noch insoweit in Kraft, als sie 
nicht durch das vorstehende Uebereinkommen aufgehoben oder modisizirt sind. 
So geschehen zu Cöln im Direktionsgebäude der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft, am 10. August 1865. 
C. Matzerath. D. Oppenheim. W. Joest. 
Weiterer Nachtrag 
zu den 
S. 16. 21. und 76. der unterm 18. Dezember 1843. Allerhöchst 
bestätigten Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahngesell- 
schaft und zu den unterm 1. September 1853. Allerhöchst 
bestätigten Zusatzbestimmungen zu den 99. 16. und 21. 
derselben Statuten. 
Artikel 1. 
Die in der Generalversammlung der Aktionaire der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft vom 25. Juni 1853. beschlossenen, durch die Allerhöchste 
Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde vom 1. September 1853. bestätigten 
Zusatzbestimmungen zu den V#. 16. und 21. der Sctatuten, sowie der in der 
Generalversammlung der Aklionaire der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
vom 3. Februar 1855. beschlossene, durch die Allerhöchste Konzessions= und 
(Tr. 6181.) Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.