Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

964 — 
Artikel 7. 
Dem Staate steht es frei, die für seinen ursprünglichen Antheil von 
Einer Million achthundert sechszig tausend Thaler am Aktienkapital der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft, sowie für die bis Ende 1854. bereits amorti- 
sirten sechshundert neun und sechszig kausend Thaler Aktien neu auszufertigenden 
und ihm auszuliefernden Aktien jederzeit zu verdußern, oder sonst nach eigenem 
Ermessen darüber Verfügung zu treffen, sobald er gleichzeitig anderweit die 
Verpflichtung übernimmt, der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zur Deckung 
erwaiger Zinsausfälle und zur Amortisation des Anlagekapirals der Rhein- 
brücke die gleichen Beträge, welche er im Falle der Fortdauer des Besictzes jener 
Aktien herzugeben hatte, vorkommenden Falles aus sonstigen Fonds zu gewähren. 
Abändernde und zusätzliche Bestimmungen 
zu den 
Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft. 
K. 9. erhält folgenden Zusatz: 
Das Aktienkapital wird auf sechs und zwanzig Millionen Thaler 
erhöht und zerfällt in Einhundert dreißig tausend auf den Inhaber lautender 
Aktien, jede im Betrage von zweihundert Thalern. 
Von dem neuen, aus fünf und sechszig tausend Aktien zum No- 
minalwerthe von dreizehn Millionen Thalern bestehenden Aktienkapital über- 
nimmt der Staat als Inhaber des siebenten Theiles des ursprünglichen 
Aktienkapikales und als Besitzer der bis Ende 1854. von ihm amortisirten 
Aktien im Ganzen zwölf tausend sechshundert fünf und vierzig Stück 
Aktien zum Nominalwerthe von zwei Millionen fünfhundert neun und zwan- 
zig tausend Thalern. Die übrigen zwei und fünfzig tausend dreihundert 
fünf und fünfzig Stück Aktien zur Summe von zehn Millionen vierhundert 
ein und siebenzig tausend Thalern werden den Inhabern der alten Aktien, 
und zwar je Eine auf eine alte, gegen Erlegung des Nominalwerthes an- 
geboten. Die neuen Aktien nehmen in gleicher Weise, wie die alten Mktien, 
vom Jahre 1866. ab Theil an den Dividenden. n.
	        
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