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Artikel 7.
Dem Staate steht es frei, die für seinen ursprünglichen Antheil von
Einer Million achthundert sechszig tausend Thaler am Aktienkapital der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft, sowie für die bis Ende 1854. bereits amorti-
sirten sechshundert neun und sechszig kausend Thaler Aktien neu auszufertigenden
und ihm auszuliefernden Aktien jederzeit zu verdußern, oder sonst nach eigenem
Ermessen darüber Verfügung zu treffen, sobald er gleichzeitig anderweit die
Verpflichtung übernimmt, der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zur Deckung
erwaiger Zinsausfälle und zur Amortisation des Anlagekapirals der Rhein-
brücke die gleichen Beträge, welche er im Falle der Fortdauer des Besictzes jener
Aktien herzugeben hatte, vorkommenden Falles aus sonstigen Fonds zu gewähren.
Abändernde und zusätzliche Bestimmungen
zu den
Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft.
K. 9. erhält folgenden Zusatz:
Das Aktienkapital wird auf sechs und zwanzig Millionen Thaler
erhöht und zerfällt in Einhundert dreißig tausend auf den Inhaber lautender
Aktien, jede im Betrage von zweihundert Thalern.
Von dem neuen, aus fünf und sechszig tausend Aktien zum No-
minalwerthe von dreizehn Millionen Thalern bestehenden Aktienkapital über-
nimmt der Staat als Inhaber des siebenten Theiles des ursprünglichen
Aktienkapikales und als Besitzer der bis Ende 1854. von ihm amortisirten
Aktien im Ganzen zwölf tausend sechshundert fünf und vierzig Stück
Aktien zum Nominalwerthe von zwei Millionen fünfhundert neun und zwan-
zig tausend Thalern. Die übrigen zwei und fünfzig tausend dreihundert
fünf und fünfzig Stück Aktien zur Summe von zehn Millionen vierhundert
ein und siebenzig tausend Thalern werden den Inhabern der alten Aktien,
und zwar je Eine auf eine alte, gegen Erlegung des Nominalwerthes an-
geboten. Die neuen Aktien nehmen in gleicher Weise, wie die alten Mktien,
vom Jahre 1866. ab Theil an den Dividenden. n.