Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

– 965 — 
II. 
S. 10. wird dahin abgeändert: 
Die volle Einzahlung des Nominalwerthes von dreizehn Millionen 
Thalern auf die nach 9. 9. um fünf und sechszig tausend Stück ver- 
mehrten Aktien erfolgt nach den näheren Bestimmungen der Direktion 
spatestens am 31. Dezember 1865. 
III. 
K. 11. wird aufgehoben und abgeändert, wie folgt: 
* 
Die ODirektion ist berechtigt, den Inhabern alter Aktien, welche die 
Einzahlung auf die neuen Aktien nicht spätestens am 31. Dezember 1865. 
leisten, das Anrecht auf den Bezug derselben zum Nominalwerthe abzu- 
sprechen, und die nicht rechtzeitig bezahlten neuen Aktien zum Vortheile 
der Gesellschaft anderen Abnehmern zu überlassen. 
IV. 
K. 12. wird abgedndert, wie folgt: 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichter. 
V. 
Die Bestimmung des &. 13. wird dahin abgeandert: 
Söämmtliche im §. 5. gedachten Einhundert dreißig tausend Aktien 
werden, auf den Inhaber laulend, unter fortlaufender Nummer nach dem 
beiliegenden Schema A. stempelfrei ausgeferkigt. 
Jede Aktie wird mit den Faksimile-Unterschriften der sieben Direktions= 
mitglieder versehen und von dem Spezialdkektor der Gesellschaft oder von 
rinem, zu seiner Vertretung durch die Direktion delegirten Beamten unter- 
schrieben. 
Die bisherigen Aktiendokumente nebst den zugehörigen, vom 2. Ja- 
nuar 1866. ab laufenden Zinskupons und Dididendescheinen, sowie die 
Anweisungen zum Empfange einer ferneren Serie der Zinskupons und 
Dioidendescheine werden eingezogen und an deren Stelle die neuen Stücke 
nach den oben und im g. 18. angegebenen Schemas A. B. und C. aus- 
gereicht. Mit dem Umtausch der alten Aktien, welcher ohne Berücksichti- 
gung der Nummern derselben erfolgen kann, sowie mit der Ausgabe der 
für die weiteren dreizehn Millionen Thaler auszugebenden neuen Doku- 
mente beginnt die Direktion spärestens vor Ablauf des Jahres 1865. und 
hat dieselbe durch die statutmaßig bestimmten Zeitungen das Nähere hier- 
über zu veröffentlichen. 
Jahrtang 1865. (Tr. 6181)) 125 Die
	        
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