Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die zu den alten Aktien gehoͤrenden Zinskupons pro zweites Se- 
mester 1865., sowie die Dividendescheine pro 1865. verbleiben in den Haͤnden 
der Inhaber und gelangen an den respektiven Verfalltagen, wie bisher, 
zur Einloͤsung; dagegen werden die zu denselben Aktien gehoͤrenden, vom 
. Januar 1866. ab laufenden Zinskupons und Dividendescheine nicht 
weiter eingeloͤst. 
Die eingezogenen alten Aktien, Zinskupons und Dividendescheine 
werden in Gegenwart eines Koͤniglichen Kommissars, zweier Mitglieder 
der Direktion und eines protokollirenden Notars verbrannt, und wird, 
daß dies geschehen, durch die oͤffentlichen Blaͤtter bekannt gemacht. 
VI. 
K. 16. wird abgeändert, wie folgt: 
Der aufkommende Ertrag aller unter der Verwaltung der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft stehenden Eisenbahnen nebst der festen Rhein- 
brücke bei Cöln wird nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen auf 
das im 6. 9. auf sechs und zwanzig Millionen Thaler angenommene, 
resp. auf das nach F. 15. erhöhre Aktienkapital als Dividende verkheilt. 
1) Aus dem aufkommenden Ertrage werden zunächst 
a) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, mit 
Einschluß der für die Erneuerung des Oberbaues und des 
Betriebsmaterials erforderlichen Beträge, 
b) die Zinsen für die bereits emittirten und etwa noch weiter zu 
emittirenden Obligationen, einschließlich des für deren Amori- 
sation auszusetzenden Fonds, 
entnommen. 
2) Von dem hiernächst verbleibenden Ertrage wird jährlich eine m#t 
Zustimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und 
öffenrliche Arbeiren auf den Anrrag der Direktion vom Administrations- 
rathe festzusetzende Quote zur Bildung eines Reservefonds für außer- 
ordentliche und nicht vorherzusehende Fälle vorweg entnommen. 
Der Bestand desselben darf nur in Folge eines der Genehmi- 
gung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und offent- 
liche Arbeiten unterliegenden Beschlusses des Administrationsrathes 
über drei Prozent des Aktienkapikals erhöhr werden. 
3) Der nach Abzug der Beträge sub 1. und 2. sich ergebende Resl 
bildet den Reinertrag. Derselbe wird nach Abzug der den Mitglie= 
dern des Administrationsrathes und der Direktion (cfr. S&#. 59. 
und 73.), sowie den Beamten starutenmäßig oder kontraktlich als 
Tantiemen zu gewährenden Beträge, vorbehaltlich des nach Nr. 4. 
dem Staate zufallenden Antheils, auf sämmrliche Akrien als Diri- 
dende vertheilt.
	        
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