Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Am 2. Januar eines jeden Jahres wird auf die Dividende des 
Vorjahres eine Abschlagszahlung von zwei und einem halben Prozent 
oder fünf Thaler pro Aktie und am 1. Juli der verbleibende Rest 
der Dividende an die Aktionaire ausgezahlt. 
4) Wenn der Reinertrag (Nr. 3.) sich auf mehr als fünf Prozent 
des Aktienkapikals G. 9. resp. 15.) belduft, so fällt von diesem 
Ueberschusse über fünf Prozent der dritre Theil dem Staate zu. 
VII. 
§. 17. wird aufgehoben. 
VIII. 
S. 18. wird abgedndert, wie folgt: 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren nach 
anliegendem Schema B. Abschlagsdioiden e= und Dividendescheine, nebst 
einer Anweisung zum Empfang einer neuen Serie von Abschlagsdividende= 
und Dividendescheinen nach anliegendem Schema C. ausgereicht und in 
gleicher Weise künfrighin erneuert. 
Die Adschlagsdioidende= und Dividendescheine und die Anweisungen 
werden unter der Firma der Direktion und zwei faksimilirten Unterschriften 
von Mitgliedern derselben, sowie dem Namensstempel des Hauptkassirers 
der Gesellschaft ausgefertigt. 
Die Einlösung der Abschlagsdioidende= und Dididendescheine erfolgt 
in Cöln, Düsseldorf und Berlin, sowie in denjenigen Staͤdten, welche etwa 
sonst noch von der Direktion mit Zustimmung des Königlichen Ministeriums 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hierzu bestimmt werden. 
- 
IX. 
K. 19. erhált folgende Abanderung: 
Abschlagsdividenden und Didvidenden, welche nicht innerhalb vier 
Jahren, vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und 
nach zweimal, in Zwischenräumen von wenigstens Einem Jahre wiederholt 
erlassenen desfallsigen ôffentlichen Aufforderungen in Empfang genommen 
worden sind, verfallen der Gesellschaft. 
Dasselbe gilt von den bereits fälligen, bisher nicht zur Einlösum 
gekommenen und von den am 2. Januar, beziehungsweise am 1. Juli 1866. 
fallig werdenden alten Zinskupons und Dividendescheinen. 
X. 
K. 20. wird abgeündert, wie folgt: 
Sind Aktien, Dividendescheine oder Anweisungen beschädigt oder un- 
brauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt er- 
(Nr. 6181.) 125“ hal-
	        
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