— 968 —
halten, daß uͤber ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direk-
tion ermaͤchtigt, gegen Einreichung der beschaͤdigten Papiere auf Kosten
des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer
Aktien an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden ge-
kommener, nur zulässig nach gelickrlicher Mortifkkation der letzteren. Die Di-
rektion erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischen-
rdumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine dffentliche
Aufforderung jene Ookumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an
dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Auf-
forderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige
Rechte auf dieselben angemeldet worden, und ist außerdem seit der ersten
Aufforderung der Fälligkeitstermin des ersten Abschlagsdividendescheins
von einer neuen ODividendescheine-Serie versirichen, ohne daß hierbei inner-
halb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Aktien
zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf
Grund jenes Aufgebots die Mortifikation aus, worauf die Direktion die-
selbe zur öffentlichen Kenntniß bringt und an Stelle der mortifizirten
Dokumente neue unter denselben Nummern ausfertigt, auf welchen be-
merkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen.
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern
den Betheiligten zur Last.
Abschlagsdioidende= und Dividendescheine können weder aufgeboten,
noch mortifzzirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von
solchen Scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (. 19.) bei der Direktion
der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz solcher Scheine durch
Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht
vorgekommenen Abschlagsdioidende= und Liotdendescheine gegen Quittung
ausgezahlt werden.
Auch findet eine gerichtliche Mortifikation beschädigter, angeblich
vernichteter oder abhanden gekommener Anweisungen zum Empfange einer
neuen Oividendescheine-Serie nicht statt.
Die Ausreichung einer neuen Dividendescheine-Serie geschiehn, wenn
der Aktieninhaber die Anweisung zum Empfange derselben nichr einreichen kann,
gegen Produktion der Aktie, jedoch frühestens nach Ablauf des Fälligkeiks=
kermins des zunächst fällig werdenden Abschlagsdividende= resp. Dividende-
scheins. Ist aber vor Ausreichung der neuen Oiovidendescheine-Serie von
einem Drikten auf die Letztere ein Anspruch erhoben worden, so wird die-
selbe zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Theilen im Wege der
Güte oder des Prozesses erledigt ist.
XI.
Die §#. 21. bis einschließlich 26. werden aufgehoben. en