Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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halten, daß uͤber ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direk- 
tion ermaͤchtigt, gegen Einreichung der beschaͤdigten Papiere auf Kosten 
des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer 
Aktien an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden ge- 
kommener, nur zulässig nach gelickrlicher Mortifkkation der letzteren. Die Di- 
rektion erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischen- 
rdumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine dffentliche 
Aufforderung jene Ookumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an 
dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Auf- 
forderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige 
Rechte auf dieselben angemeldet worden, und ist außerdem seit der ersten 
Aufforderung der Fälligkeitstermin des ersten Abschlagsdividendescheins 
von einer neuen ODividendescheine-Serie versirichen, ohne daß hierbei inner- 
halb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Aktien 
zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf 
Grund jenes Aufgebots die Mortifikation aus, worauf die Direktion die- 
selbe zur öffentlichen Kenntniß bringt und an Stelle der mortifizirten 
Dokumente neue unter denselben Nummern ausfertigt, auf welchen be- 
merkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern 
den Betheiligten zur Last. 
Abschlagsdioidende= und Dividendescheine können weder aufgeboten, 
noch mortifzzirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von 
solchen Scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (. 19.) bei der Direktion 
der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz solcher Scheine durch 
Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf 
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
vorgekommenen Abschlagsdioidende= und Liotdendescheine gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Auch findet eine gerichtliche Mortifikation beschädigter, angeblich 
vernichteter oder abhanden gekommener Anweisungen zum Empfange einer 
neuen Oividendescheine-Serie nicht statt. 
Die Ausreichung einer neuen Dividendescheine-Serie geschiehn, wenn 
der Aktieninhaber die Anweisung zum Empfange derselben nichr einreichen kann, 
gegen Produktion der Aktie, jedoch frühestens nach Ablauf des Fälligkeiks= 
kermins des zunächst fällig werdenden Abschlagsdividende= resp. Dividende- 
scheins. Ist aber vor Ausreichung der neuen Oiovidendescheine-Serie von 
einem Drikten auf die Letztere ein Anspruch erhoben worden, so wird die- 
selbe zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Theilen im Wege der 
Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
XI. 
Die §#. 21. bis einschließlich 26. werden aufgehoben. en
	        
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