Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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3) Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von 1. bis 2000. 
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Ober-Bürgermeister und 
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und 
von dem Rendanten der Kommunalkasse und von dem mit der Kontrole 
beauftragten städtischen Sekrekariatsbeamten kontrasignirt. Denselben 
ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons nebst 
Talon nach den anliegenden Schemas beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode 
werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons 
durch die Kommunalkasse an die Vorzeiger des der dlteren Zinskupons-= 
Serie beigedruckten Talons ausgereicht. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Die Kupons und Talons werden von dem Rendanten der Kom- 
munalkasse und dem mit der Kontrole beauftragten siddtischen Sekretariats- 
beamten unterschrieben. 
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der 
Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Kommnnalkasse gezahlt. 
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die 
Kommunalkasse, namenklich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in 
Zahlung angenommen. 
6) Die Zinskupons werden ungaltig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prasentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städ##ischen Behdrden 
zu milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Die nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmr. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem 
Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht werden. 
8) Die Verloosung geschiebt unter dem Vorsitze des Ober-Bürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher 
ur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem 
Prbik#m der Zutrikt gestattet ist. — Ueber die Verloosung wird ein 
von dem Ober-Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu 
unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit 
diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. — 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
fdlligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
der
	        
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