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Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen.
Obligation
des Meseritzer Kreises
Littr. ..... M .... III. Emission
uͤber .. . .. Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unterm ........... .... bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom
22. August 1864. und des Allerhöchsten Privilegums vom 3...
wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 60,000 Thalern bekennt sich die
sindische Kreis-Schuldentilgungs-Kommission des Meseritzer Kreises Namens des
Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd-
bare Verschreibung zu einer Schuld vo. Thalern Preußisch Kurant,
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver-
zinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht
spätestens vom Jahre 1885. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von sechs
und zwanzig Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigsiens zwei Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einloösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Oie Ausloosung erfolgt spätestens vom Jahre 1885. ab,
in dem Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das
Rechr vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie
sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannr-
machung erfolgt sechs, drei, zwei und Emen Monat vor dem Sahlungstermine
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen, sowie in der Deutschen
und Polnischen Posener Zeitung, im Staatsanzeiger und im Mecseritzer
Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjadhrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
Johrzang 1865. (Nr. 6185.) 127 bei