Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Genossenschaftskasse in Bedburg oder bei einem von dem Genossen-
schaftsvorstande in den obengedachten Blättern näher zu bezeichnenden
Bankhause in Cöln, in der nach dem Eimritt des Faälligkeitscermins fol-
genden Zeit.
Mit der * Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitsrermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapilale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten der Genossenschaft.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtere Schuldverschreibungen amorti-
sirt werden, so erläßt der Genossenschaftsdirektor dreimal, in Zwischenräumen
von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung durch die oben bezeichneten
Blätter, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an denselben
geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung
vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte daran nicht geltend
gemacht worden, so wird die Amortisation von dem Königlichen Landgerichte
zu Cöln auf den Antrag des Direktors ausgesprochen, worauf an deren Sielle
neue Schuldverschreibungen ausgefertigt werden. Die Koslen dieses Verfahrens
fallen dem Extrabenten desselben zur Last.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der fünfjährigen
Verjahrungsfrist bei dem Genossenschafrsdirekror anmeldet und den stanmgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjädhrungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiltung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjdhrliche Zinskupons nach
dem beigefügken Schema bis zum Jahre 1870. ausgegeben. Für die weitere
Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden vertheilt.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Genossenschafts-
kasse in Bedburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruck-
ten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor-
zeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen baftet die
Genossenschaft mir ihrem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf
Grund der G. 4. 6. 10. und 11. des Allerhöchst bestatigten Statuts vom
3. Januar 1359. (Gesetz-Samml. von 1859. S. 28.) von denselben erhoben
werden.
Dessen