Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Genossenschaftskasse in Bedburg oder bei einem von dem Genossen- 
schaftsvorstande in den obengedachten Blättern näher zu bezeichnenden 
Bankhause in Cöln, in der nach dem Eimritt des Faälligkeitscermins fol- 
genden Zeit. 
Mit der * Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitsrermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapilale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten der Genossenschaft. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtere Schuldverschreibungen amorti- 
sirt werden, so erläßt der Genossenschaftsdirektor dreimal, in Zwischenräumen 
von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung durch die oben bezeichneten 
Blätter, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an denselben 
geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung 
vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte daran nicht geltend 
gemacht worden, so wird die Amortisation von dem Königlichen Landgerichte 
zu Cöln auf den Antrag des Direktors ausgesprochen, worauf an deren Sielle 
neue Schuldverschreibungen ausgefertigt werden. Die Koslen dieses Verfahrens 
fallen dem Extrabenten desselben zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der fünfjährigen 
Verjahrungsfrist bei dem Genossenschafrsdirekror anmeldet und den stanmgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjädhrungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiltung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjdhrliche Zinskupons nach 
dem beigefügken Schema bis zum Jahre 1870. ausgegeben. Für die weitere 
Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden vertheilt. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Genossenschafts- 
kasse in Bedburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruck- 
ten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor- 
zeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen baftet die 
Genossenschaft mir ihrem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf 
Grund der G. 4. 6. 10. und 11. des Allerhöchst bestatigten Statuts vom 
3. Januar 1359. (Gesetz-Samml. von 1859. S. 28.) von denselben erhoben 
werden. 
Dessen
	        
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