Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 989 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Jr. 46.— 
  
(Nr. 6188.) Gesetz, betreffend die Pensionsberechtigung der Gemeinde-Forstbeamten in der 
Rheinprovinz. Vom 11. September 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2e. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: . 
Die Gemeinden in der Rheinprooinz sind verpflichter, ihren besolderen, 
auf Lebenszeit angestellten Forstbeamten bei eintretender Dienstunfähigkeit eine 
Pension zu gewähren. Insofern über den Betrag dieser Pension nicht andere 
Verabredung mit Genehmigung der Königlichen Regierung getroffen worden, 
ist dieselbe nach denselben Grundsätzen zu gewähren, welche bei den unmittel- 
baren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. 
Wenn der pensionirte Forstbeamte aus anderweitem Dienstverhällnisse 
im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste eine Besoldung oder Pension 
erwirbt, so ruhet die demselben von der betreffenden Gemeinde zu zahlende 
Pension insoweit, als dieselbe mit Hinzurechnung der anderweiten Besoldung 
oder Pension das Einkommen übersteigk, von welchem sie berechnet worden ist. 
g. 2. 
Ueber die Pensionsansprüche der Gemeinde-Forstbeamten entscheidet in 
streitigen Fallen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit 
derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfäahigkeit oder darauf bezieht, 
welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Be- 
rufung auf richterliche Entscheidung siatt. Ungeachtet der Berufung sind die 
festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 11. September 1865. 
(l. 8.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. o. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Jahrgang 1885. (Nr. 6188—6189.) 128 (Nr. 6189.) 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1865.
	        
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