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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Jr. 46.—
(Nr. 6188.) Gesetz, betreffend die Pensionsberechtigung der Gemeinde-Forstbeamten in der
Rheinprovinz. Vom 11. September 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2e.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: .
Die Gemeinden in der Rheinprooinz sind verpflichter, ihren besolderen,
auf Lebenszeit angestellten Forstbeamten bei eintretender Dienstunfähigkeit eine
Pension zu gewähren. Insofern über den Betrag dieser Pension nicht andere
Verabredung mit Genehmigung der Königlichen Regierung getroffen worden,
ist dieselbe nach denselben Grundsätzen zu gewähren, welche bei den unmittel-
baren Staatsbeamten zur Anwendung kommen.
Wenn der pensionirte Forstbeamte aus anderweitem Dienstverhällnisse
im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste eine Besoldung oder Pension
erwirbt, so ruhet die demselben von der betreffenden Gemeinde zu zahlende
Pension insoweit, als dieselbe mit Hinzurechnung der anderweiten Besoldung
oder Pension das Einkommen übersteigk, von welchem sie berechnet worden ist.
g. 2.
Ueber die Pensionsansprüche der Gemeinde-Forstbeamten entscheidet in
streitigen Fallen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit
derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfäahigkeit oder darauf bezieht,
welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Be-
rufung auf richterliche Entscheidung siatt. Ungeachtet der Berufung sind die
festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 11. September 1865.
(l. 8.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. o. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1885. (Nr. 6188—6189.) 128 (Nr. 6189.)
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1865.