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(r. 6190.) Statut des Janowitz-Schwoitscher Deichverbandes. Vom 1. September 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtert worden, die Grundbesitzer der Oder=
und Weide-Niederung zwischen Janowitz und Schwoitsch im Regierungsbezirk
und Kreise Breslau Behufs der gemeinsamen Hersiellung und Unterhaltung von
Deichen gegen die Ueberschwemmungen der Oder und der Weide zu vereinigen,
und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist,
genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Hechwween vom
4. Januar 1848. S# 11. und 15. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1848. S. 54.)
die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Janowitz-Schwoitscher Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
S. 1.
In der auf dem rechten Ufer des Oderstromes von der wasserfreien Höhe
bei Janowitz bis zum Endpunkte des zum bisherigen provisorischen Deichver-
bande gehörigen Dammes an der wasserfreien Höhe unweit des Dorfes Schwoirsch,
sowie auf dem linken Ufer der Weide von der Kriechener Mühle bis zur Ein-
mündung des Vetbindungsarmes zwischen dem sogenannten Schwarzwasser und
der Weide in die letztere sich erstreckenden Niederung werden die Eigen-
thümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundsiücke, welche ohne
Verwallung bei den bisher bekannten höchsten Wasserständen der Ueberschwem-
mung durch die Oder und Weide, insbesondere auch durch das mittelst des
Verbindungsarmes zwischen dem sogenannten Schwarzwasser und der Weide
in die Niederung der letzteren eintretende Hochwasser der Oder unterliegen
würden, und zu den Feldmarken Janowitz, Jäschkowitz, Margareth, Steine,
Lanisch, Drachenbrunn, Schwoitsth, Wüstendorf, Kriechen und Siebotschütz ge-
hören, zu einem Deichverbande vereinigk.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Breslau.
G. 2.
Der Deichverband hat die normale Herstellung und die Unterhaltung der
nach H. 1. sein Deichsystem bildenden Haupt-Oder= und Weidedeiche, sowie
auch die Herstellung und Uncerhaltung eines Hauptdammes längs des Ver-
bindungsarmes zwischen dem Schwarzwasser und der Weide von der wasser-
freien Höhe beim. Dorfe Schwoitsch bis zum Anschluß an den Weidedamm
zum Schutze gegen das im §S. 1. gedachte Hochwasser des Oderstromes, in
tüchtigem Zustande und denjenigen Abmessungen zu bewirken, welche erforder-
lich sind, um die Grundslücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den
höchslen Wasserstand der Oder und Weide zu sichern.
(Nr. 6190,) 1287 Die
Umfang und
Zweckdes Deich-
verbandes.