Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Behufs der Feststellung ist dasselbe dem Deichamte vollstaͤndig, den 
einzelnen Gemeindevorstaͤnden und den Besitzern der Guͤter, welche einen be- 
sonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise zuzustellen und zugleich ist im Amts- 
blatte eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das 
Kataster bei dem Deichamte, den Gemeindevorsiänden und dem Koöniglichen 
Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht 
werden kann. 
Diese Beschwerden, welche auch gegen die im F. 7. enthaltenen Grund- 
scäe der Katastrirung gerichter und auch rom ODeichamte erhoben werden können, 
sind, sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen beseitigt werden, von 
dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines 
Depumirten des Deichamtes und der erforderlichen Sachverständigen zu unter- 
suchen. Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations- 
Gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichtlich der Kataslerklassen und der 
Einschätzung in dieselben zwei ökonomische Sachverständige, denen erforder- 
lichen Falls auch noch ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden 
kann. 
Alle diese Sachverständige werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersichung werden der Beschwerdefährer und 
der betreffende Deichamts-Depurirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit 
dem Resultrate einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so 
wird das Kataster darnach berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Re- 
gierung zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. 
dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
iclurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
zulässig. Z„ 
Kaach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Re- 
gierung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzuslellen. 
Die genannte Regierung kann das Oeichamt ermächtigen, auf Grund des 
Katasters schon Beiträge vorbehaltlich der spateren Ausgleichung auszuschreiben 
und einzuziehen, sobald das Kataster von dem Kommissarius aufgestellt und den 
Betheiligten zugefertigt ist. 
g. 9. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich fünf 
Silbergroschen für den Normalmorgen und die Hôhe des anzusammelnden Re- 
servefonds auf 3000 Rthlr. fesigesetzt. 
K. 10. 
Den Besitzern derfenigen Grundstücke, welche durch Rückstau in den 
Hauptgräben, aufgestaures Binnenwasser oder Druckwasser überschwemmt werden, 
sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der beschä- 
digten Fläche zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwemmung nach 
dem
	        
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