Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 995 — 
dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer gewoͤhnlichen 
Jahresnutzung geliefert hat. 
K. 11. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Beschränkur 
nimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum und Nutzung über, 
ausschließlich jedoch der darauf stehenden Baume, Straucher und Gebänude, die den Grundstak- 
den Eigenthümern verbleiben. * 
Ob, wann und unter welchen Modalitäten diese von den bisherigen Eigen- 
thümern weggeschafft werden müssen, hat die Regierung nach Anhörung des 
Deichamtes und der Betheiligten endgültig zu bestimmen. 
Die Nutzung der Gráserei auf den Deichen soll dagegen den biseherigen 
Eigenthümern des Grund und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die 
Fläche zur neuen Deichsohle und zum Bankett unentgeltlich hergeben und sich 
zur unentgeltlichen Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen 
verpflichten. 
Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen, 
welche von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachter werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen wollen, da fällt die letztere dem Deichverbande zu. 
S. 12. 
Die Grundstücke am inneren Rande der Deiche und resp. der Oeich- 
banketts dürfen in der Regel Eine Ruthe breit vom Fuße des Deiches und 
drei Fuß breir vom Fuße des Banketts ab weder beackert noch bepflanzt, 
sondern nur als Gräserei benutzt werden. 
Die eine Ruthe am inneren Fuße des Deiches ist vorher von dem Deich- 
verbande vollständig zu ebenen, damit sie als Fahrweg zu Deichzwecken benutzt 
werden kann. 
S. 13. 
Der Deich ist in fünf Aufsichtsbezirke zu theilen. 
. 14. 
Die Zahl der Repräsentanten im Deichamte wird für jetzt und zwar bis Wehlder Ua#- 
zur definitiven Fesistellung und Bestadtigung des Deichkatasters auf fünf (mit bostener Dast 
sechs Stimmen) und ebenso die der Steellvertreter festgestellr. Leean. 
Hiervon führen: 
a) der Königliche Fiskus wegen der Domainen-Grundstäcke 
in Margareth, Steine und Wüstendorf, und wegen der 
zum Forstbelauf Steine gehörigen Forstgrundslücke 2 Stimmen, 
b) das Rittergut Schwoitsbbee ... 1 Stimme, 
c) die Gemeinde Wüsiendodli: 1 Stimme, 
(Nr. 6190.) d) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.