Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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d) die Gemeinde Margareth und Steine abwechselnd fuͤr je 
einen Wahlturnus um den andren 1 Stimme, 
— mit der Führung dieser Stimme macht die Gemeinde 
Margareth den Anfang; — 
Jc) die Gemeinde Janowitz, Jäschkowitz, Sieborschütz, Kriechen, 
Lanisch, Drachenbrunn und Schwotitsch, sowie die Ritter= 
güter resp. Dominien von Jäschkowitz, Kriechen und Lanisch 
zusammen........................................... 1 Stimme 
durch einen gemeinschaftlichen Oeputirten. Bei der Wahl 
dieses Deputirten und seines Stellvertreters haben die Ge- 
meinden Janowitz, Jäschkowitz, Siebotschütz, Lanisch und 
das Dominium Kriecheniiei 1 Stimme, 
das Rittergut Jäschkowitz und die Gemeinde Kriechen je 3 Stimmen, 
das Dominium Lanisch und die Gemeinde Schwoitsch je 4 Stimmen, 
und die Gemeinde Drachenbnnnn . . . . . .. 6 Stimmen. 
Alle drei Jahre scheidet Einer der gewählten beiden Reprsentanten 
ad c. und e. aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt. Der das erstemal 
Ausscheidende wird durch das Loos bestimmt. Der Ausscheidende kann wieder 
gewählt werden. Waählbar ist jeder großlährige DOeichgenosse, welcher den Voll- 
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel perloren hat und 
nicht Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit 
verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht 
zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
gewählt, so wird der altere allein zugelassen. 
Nach erfolgter Fesistellung des Kataslers bleibt es dem Deichamte vor- 
behalten, sowohl die Zahl der Repräsentanten und Stelloertreter, als auch das 
Stimmenverhältniß nach Maaßgabe der zu zahlenden Beiträge vorbehaltlich der 
Genehmigung der Regierung anderweir fesizustellen. 
F. 15. 
Die Stimmen, welche nach dem vorigen F. 11. Liltr. e. den zum Deich- 
verbande gehörigen Gemeinden zur Wahl des Abgeordneten und seines Stell- 
vertreters zustehen, werden von den Vorstehern der Gemeinden resp. deren ge- 
wöhnlichen Stellvertretern geführt. 
Die Besitzer der zum DOeichverbande gehörigen Rittergüter und Dominien 
können ihre Zeilpächter, ihre Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen 
zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen 
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. We 
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