Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbest itz der bürgerlichen 
Ehrenrechte durch rechtskräftiges Urrel verloren hat, so ruht während seiner 
Besitzzeit das Stimmrecht des Gutes. 
F. 16. 
Der Stellverrrerer nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des Re- 
prdsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, 
oder seinen dleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
S. 17. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu Wn Destakun 
vom 14. November 1853. (Gesetz= Samml. vom Jahre 1853. S. ff.) 
sollen auch hier Guͤltigkeit haben, insoweit sie nicht in dem auanssbent 
Statut abgedndert sind. 
K. 18. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 1. September 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Justtzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. v. Selchow. 
  
Jehrhog 1365. (Nr. 6100—6191.) 129 IJl. 6191.) 
Allgemeine 
Bestimmungen.
	        
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