Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Umfon 
Zweck des 
verbandes. 
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(Nr. 6191.) Statut des Barteln-Scheitniger Deichverbandes. Vom 1. September 1805. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oder- 
niederung zwischen Barteln und Scheitnig im Regierungsbezirk und Kreise 
Breslau Behufs der gemeinsamen Herstellung und Unterhaltung eines Deiches 
gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, 
und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt 
ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen 
vom 28. Januar 1848. V. 11. und 15. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1848. 
S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Barteln-Scheitniger Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachsiehendes Statut: 
S. 1. 
In demjenigen Theile der rechtsseitigen Oderniederung, welcher sich von 
ech= ver oberen Spitze des alten Dammes bei Barteln bis an das Strauchwehr in 
der oberen Mündung der Breslauer alten Oder und von da dem rechten Ufer 
der alten Oder entlang bis an das Dorf Alt-Scheitnig erstreckt, werden die 
Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche 
ohne Verwallung bei den bisher bekannten höchsten Wasserständen der Ueber- 
schwemmung durch die Oder, insbesondere auch durch das in der Deichlücke 
zwischen Schwoitsch und Barteln einströmende und dem Laufe des sogenannten 
Schwarzwassers folgende Hochwasser derselben unterliegen würden, und zu den 
Feldmarken Barteln, Zimpel, Bischofswalde, Grüneiche, Alt-Scheitnig, Leer- 
beutel und Schwoitsch gehören, zu einem Deichverbande vereinigk. 
Der Deichverband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand 
bei dem Kreisgerichte zu Breslau. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt die normale Herstellung und die Unterhaltung 
der nach F. 1. sein Deichsystem bildenden Haupt-Oderdeiche, sowie auch die 
Herstellung und Unterhaltung von Hauptdammen am linken Ufer des Schwarz= 
wassers von Barteln bis Leerbeutel zum Schutze gegen das in der Deichlücke 
zwischen Schwoitsch und Barteln einströmende Hochwasser des Oderstromes, 
in tüchtigem Zullande und denjenigen Abmessungen ob, welche erforderlich sind, 
um die Grundslücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den hoöchsten 
Wasserstand der Oder zu sichern. 
Die Lage und Richtung der einzelnen Deichstrecken ist gleich deren Ab- 
messungen durch die Staats-Verwaltungsbehörden zu bestimmen. Die Mir- 
eindeichung des Scheitniger Parkes und des zum Rittergute Barteln gebbrigen 
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